Social Assistance Appeal: Child Assets and Partner Financial Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a social assistance case where the mother's claim was improperly denied based on the financial means of her children, as a child's assets are generally not available to support their parents, and also addressed the required scope of the welfare authority's investigation into the applicant's cohabiting partner's finances. The court reasoned that the authority erred in treating the children's assets as available to the mother and further stipulated that when an applicant's cohabiting partner in a joint household refuses to disclose financial information, the authority has a duty to independently obtain necessary details from sources like the partner's employer or the tax authorities to properly assess the applicant's claim of indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechenbarkeit finanzieller Mittel von Kindern und Konkubinatspartnern / Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht. Das Vermögen der Kinder einer hilfesuchenden Person darf grundsätzlich nur für die Kinder, nicht aber für deren Eltern verwendet werden. Im vorliegenden Fall ging die Sozialbehörde zu Unrecht davon aus, dass die hilfesuchende Mutter aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihrer Kinder nicht als mittellos zu erachten sei (E. 2). Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einer hilfesuchenden Person müssen (auch) die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners berücksichtigt werden, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt lebt (E. 3). Umfang der Untersuchungspflicht der Sozialbehörde: Wenn sich die (fehlende) Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen, falls dieser sich weigert, der hilfesuchenden Person entsprechende Informationen zu geben. Verweigert der Konkubinatspartner die nötigen Auskünfte auch gegenüber der Sozialbehörde, muss diese die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber des Konkubinatspartners oder bei der Steuerbehörde einholen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly used as the basis for the court's finding regarding the limited ability to use children's assets for parental support, which led to the partial annulment.
This provision is implicitly used regarding the consideration of the partner's financial situation when granting social assistance.
This provision is implicitly related to the court's finding regarding the scope of the authority's duty to investigate.
This provision concerns the mutual maintenance obligation between spouses, serving as a comparative reference point when discussing the lack of similar obligations for concubinage partners.
This provision concerns the duty of care, used implicitly to support the required investigation by the authority.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00696
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00696 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechenbarkeit finanzieller Mittel von Kindern und Konkubinatspartnern / Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht. Das Vermögen der Kinder einer hilfesuchenden Person darf grundsätzlich nur für die Kinder, nicht aber für deren Eltern verwendet werden.
Im vorliegenden Fall ging die Sozialbehörde zu Unrecht davon aus, dass die hilfesuchende Mutter aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihrer Kinder nicht als mittellos zu erachten sei (E. 2). Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einer hilfesuchenden Person müssen (auch) die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners berücksichtigt werden, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt lebt (E. 3). Umfang der Untersuchungspflicht der Sozialbehörde: Wenn sich die (fehlende) Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen, falls dieser sich weigert, der hilfesuchenden Person entsprechende Informationen zu geben.
Verweigert der Konkubinatspartner die nötigen Auskünfte auch gegenüber der Sozialbehörde, muss diese die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber des Konkubinatspartners oder bei der Steuerbehörde einholen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARKEIT AUSKUNFTSPFLICHT BEWEISLOSIGKEIT DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINWILLIGUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT KINDESVERMÖGEN KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSGLEICHHEIT STEUERBEHÖRDE UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 14 SHG § 18 SHG § 18 Abs. IV SHG § 18 Abs. V SHG § 48 Abs. II SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. II SHV Art. 320 Abs. II ZGB Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3