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VB.2013.00691 • VG ZH VB.2013.00691 KI-generiert

Boathouse Solar Permit Appeal Dismissed for Non-Compliance with Preservation Zone Regulations

Geschäftsnummer VB.2013.00691
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the re-application for building permits for a solar installation on a boathouse located in a municipal preservation zone. The court determined that the relevant law at the time of the permit's expiration governed the assessment of its legality. Despite previous temporary permits for comparable structures, the continued intention to realize shoreline design projects, secured by building lines, meant that neither the boathouse nor the solar installation met the criteria for a definitive permit or an extension. The court found that the proposed solar installation was not permissible, citing a lack of comparable precedents and adherence to the principle of equal treatment under the law, and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme VB.2011.00808) | Wiederaufnahme: Bewilligung einer Solaranlage an und auf einem Bootshaus in einer kommunalen Freihaltezone. Die ins Recht gelegten Entscheide reichen aus, um die Bewilligungspraxis zu erfassen, weshalb es nicht nötig erscheint, bei den Mitbeteiligten um weitere Unterlagen nachzusuchen. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter gestellten Editions- und Auskunftsbegehren sind abzuweisen (E. 2.1). Die Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten ist mit den eingereichten Unterlagen gut dokumentiert. Die Auswahl relevanter Vergleichsobjekte lässt sich im Übrigen anhand der relevanten Nutzungspläne treffen. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (E. 2.2). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Baute, die gestützt auf eine befristete Baubewilligung erstellt wurde, ist das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung massgebend. Als Stichdatum für die Rechtsänderung gilt die Zuweisung einer Bauzone zur Nichtbauzone (E. 3.1). Rechtliche Rahmenbedingungen zurzeit des Ablaufs des auf Zeit bewilligten Bootshauses am 31. Dezember 1969 (E. 3.2). Die aufgrund der geplanten Seeufergestaltung ausgedehnte und mittels Baulinien festgelegte Bauverbotszone im vorliegend interessierenden Gebiet war noch bis in die 1990er Jahre und damit auch zum Zeitpunkt der Zuweisung der Bauzone zur Nichtbauzone (3. Bauzone der Bauordnung von 1931 zur Freihaltezone F) anlässlich der Revision der Bau- und Zonenordnung mit Inkrafttreten im Jahr 2000 – unter Beachtung von deren negativen Vorwirkung – zu beachten (E. 3.2.5). Bewilligungspraxis im vorliegend interessierenden Gebiet (E. 3.3): Eruierung vergleichbarer Objekte (E. 3.3.1–6). Rechtsgrundlagen betreffend die Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG (E. 3.3.7). Die wiederholt erteilten befristeten Baubewilligungen von mit dem streitbetroffenen Bootshaus vergleichbaren Bauten zeigt auf, dass die Voraussetzungen für eine definitive Bewilligung nicht gegeben waren, zumal nach wie vor die mitBaulinien gesicherte Seeufergestaltung realisiert werden sollte. Damit bestand auch kein Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligungen. Diejenigen Bauten, für die nach Ablauf der Befristung keine Baubewilligung mehr erteilt wurde – so auch das Bootshaus der Beschwerdeführerin – waren unter den gegebenen Umständen vorschriftswidrig und damit unrechtmässig (E. 3.3.8). Folglich gelangt Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung (E. 3.4). Rechtsgrundlagen betreffend kommunale Freihaltezonen (E. 4.2) und betreffend die kommunale Freihaltezone F (E. 4.3). Eruierung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten 1 in der Freihaltezone F (E. 4.4.2). Die vorliegend interessierende genehmigte bauliche Erweiterung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners als einziges Vergleichsobjekt zur geplanten Installation einer Solaranlage weist nur eine geringe Fläche auf. Unter Berücksichtigung einer rechtsgleichen Anwendung von § 40 PBG scheidet die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 22 RPG für das Anbringen der Solaranlage am Bootshaus der Beschwerdeführerin damit aus (E. 4.4.2.4). Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten erweist sich die von der Beschwerdeführerin geplante Solaranlage erneut als nicht bewilligungsfähig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Freihaltezone Gewässerschutzzone Bauzonenwidrigkeit Bewilligungsentzug Baulinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 PBG

Used to determine that issuing a permit for the solar installation on the boathouse would not be legally permissible based on equal treatment.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

Relevant for assessing whether the planned solar installation could be permitted under planning law.

Art. 24c RPG

Determined not to be applicable in this case for the assessment of the solar installation.

§ 321 Abs. I PBG

Provides the legal basis for the temporary nature of building permits, which is relevant to the assessment of the boathouse and the solar installation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00691

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00691 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme VB.2011.00808) · Wiederaufnahme: Bewilligung einer Solaranlage an und auf einem Bootshaus in einer kommunalen Freihaltezone.

Die ins Recht gelegten Entscheide reichen aus, um die Bewilligungspraxis zu erfassen, weshalb es nicht nötig erscheint, bei den Mitbeteiligten um weitere Unterlagen nachzusuchen. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter gestellten Editions- und Auskunftsbegehren sind abzuweisen (E. 2.1). Die Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten ist mit den eingereichten Unterlagen gut dokumentiert. Die Auswahl relevanter Vergleichsobjekte lässt sich im Übrigen anhand der relevanten Nutzungspläne treffen. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (E. 2.2).

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Baute, die gestützt auf eine befristete Baubewilligung erstellt wurde, ist das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung massgebend. Als Stichdatum für die Rechtsänderung gilt die Zuweisung einer Bauzone zur Nichtbauzone (E. 3.1). Rechtliche Rahmenbedingungen zurzeit des Ablaufs des auf Zeit bewilligten Bootshauses am 31. Dezember 1969 (E. 3.2). Die aufgrund der geplanten Seeufergestaltung ausgedehnte und mittels Baulinien festgelegte Bauverbotszone im vorliegend interessierenden Gebiet war noch bis in die 1990er Jahre und damit auch zum Zeitpunkt der Zuweisung der Bauzone zur Nichtbauzone (3.

Bauzone der Bauordnung von 1931 zur Freihaltezone F) anlässlich der Revision der Bau- und Zonenordnung mit Inkrafttreten im Jahr 2000 – unter Beachtung von deren negativen Vorwirkung – zu beachten (E. 3.2.5). Bewilligungspraxis im vorliegend interessierenden Gebiet (E. 3.3): Eruierung vergleichbarer Objekte (E. 3.3.1–6). Rechtsgrundlagen betreffend die Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG (E. 3.3.7). Die wiederholt erteilten befristeten Baubewilligungen von mit dem streitbetroffenen Bootshaus vergleichbaren Bauten zeigt auf, dass die Voraussetzungen für eine definitive Bewilligung nicht gegeben waren, zumal nach wie vor die mit Baulinien gesicherte Seeufergestaltung realisiert werden sollte.

Damit bestand auch kein Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligungen. Diejenigen Bauten, für die nach Ablauf der Befristung keine Baubewilligung mehr erteilt wurde – so auch das Bootshaus der Beschwerdeführerin – waren unter den gegebenen Umständen vorschriftswidrig und damit unrechtmässig (E. 3.3.8). Folglich gelangt Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung (E. 3.4). Rechtsgrundlagen betreffend kommunale Freihaltezonen (E. 4.2) und betreffend die kommunale Freihaltezone F (E. 4.3). Eruierung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten 1 in der Freihaltezone F (E. 4.4.2).

Die vorliegend interessierende genehmigte bauliche Erweiterung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners als einziges Vergleichsobjekt zur geplanten Installation einer Solaranlage weist nur eine geringe Fläche auf. Unter Berücksichtigung einer rechtsgleichen Anwendung von § 40 PBG scheidet die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 22 RPG für das Anbringen der Solaranlage am Bootshaus der Beschwerdeführerin damit aus (E. 4.4.2.4). Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten erweist sich die von der Beschwerdeführerin geplante Solaranlage erneut als nicht bewilligungsfähig (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUVERBOTSZONE BEFRISTUNG BOOTSHAUS FREIHALTEZONE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT IDEELLE BAULINIE MATERIELLE RECHTMÄSSIGKEIT PROVISORIUM SCHUTZZONE SEEUFERGESTALTUNG SOLARANLAGE WIEDERAUFNAHME ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 40 PBG § 61 PBG § 62 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24c RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3