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VB.2013.00684 • VG ZH VB.2013.00684 KI-generiert

Marriage Fraud Refusal Upheld; No Party Compensation in Administrative Appeal

Geschäftsnummer VB.2013.00684
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the refusal by the civil registry office to participate in the marriage preparatory proceedings because the intended marriage lacked any will to form a marital community and was clearly aimed at circumventing foreign residency regulations, which requires both conditions to be manifestly fulfilled based on strong circumstantial evidence such as imminent deportation or payment for the marriage. Furthermore, the court confirmed that the appellate body, acting in an administrative appeal, is not entitled to an award of party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

verweigerte Eheschliessung | [Verweigerung der Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren] Der Zivilstandsbeamte kann gestützt auf Art. 97a ZGB seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren verweigern, wenn - kumulativ - den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen beabsichtigen. Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein. Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung folglich nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (E. 2.1). Der Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer Behörde nicht bekannt oder schwer zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (E. 2.2). Als solches Indiz kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Weitere mögliche Indizien sind sodann die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, fehlende Verständigungsmöglichkeiten, fehlende gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Lebensumstände, widersprüchliche Angaben zu prägenden Ereignissen sowie der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (E. 2.3). Vorliegend kam das Zivilstandsamt gestützt auf eine Vielzahl teils erdrückend schwerer Indizien zu Recht zum Schluss, dass der anbegehrte Eheschluss nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient (E. 3). Der Rekursinstanz kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu, weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt ist (E. 6.2 Abs. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einspruch gegen die Eheschliessung Scheinehe Heiratszulage Betrug Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97a ZGB

Cited as the legal basis allowing the civil status officer to refuse cooperation in the marriage preparation procedure.

§ 17 Zus. 2 VRG

Cited regarding the application of costs or legal representation in the procedural context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00684

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 15.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · verweigerte Eheschliessung · [Verweigerung der Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren] Der Zivilstandsbeamte kann gestützt auf Art. 97a ZGB seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren verweigern, wenn - kumulativ - den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen beabsichtigen.

Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein. Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung folglich nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (E. 2.1). Der Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer Behörde nicht bekannt oder schwer zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (E. 2.2). Als solches Indiz kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre.

Weitere mögliche Indizien sind sodann die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, fehlende Verständigungsmöglichkeiten, fehlende gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Lebensumstände, widersprüchliche Angaben zu prägenden Ereignissen sowie der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (E. 2.3). Vorliegend kam das Zivilstandsamt gestützt auf eine Vielzahl teils erdrückend schwerer Indizien zu Recht zum Schluss, dass der anbegehrte Eheschluss nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient (E. 3).

Der Rekursinstanz kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu, weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt ist (E. 6.2 Abs. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN PARTEIENTSCHÄDIGUNG VERWEIGERUNG DER MITWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 17 Zus. 2 VRG Art. 97a ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2