Student Deadline Extension Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student sought an extension of the two-year deadline mandated by the examination regulations for completing the assessment level of the Bachelor of Arts in Economics program, arguing that illness during the spring semester prevented timely completion. The court upheld the denial of the extension, reasoning that objections are subject to review by the responsible authority, the two-year completion period is a strict requirement, and granting an extension due to illness would unduly favor the appellant over other students; furthermore, the regulations preclude raising grounds for potential withdrawal after examinations have already been taken.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Assessmentstufe | Einsprachen unterliegen der Überprüfung durch die anordnende Behörde (E. 2). Die zum Bestehen der Assessmentstufe nötigen Leistungen müssen im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich innert zweier Jahre erbracht werden; eine Verlängerung dieser Frist liegt im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsdelegierten (E. 3.1). Eine krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühlingssemester kann der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde (E. 3.2). Bei abgelegten Prüfungen kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the section detailing the relevant legal norms for the decision regarding the assessment level.
Cited in the section detailing the relevant legal norms for the decision regarding the assessment level.
Cited in the section detailing the relevant legal norms for the decision regarding the assessment level.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00683
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00683 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Verlängerung der Assessmentstufe · Einsprachen unterliegen der Überprüfung durch die anordnende Behörde (E. 2). Die zum Bestehen der Assessmentstufe nötigen Leistungen müssen im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich innert zweier Jahre erbracht werden; eine Verlängerung dieser Frist liegt im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsdelegierten (E. 3.1).
Eine krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühlingssemester kann der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde (E. 3.2). Bei abgelegten Prüfungen kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASSESSMENTSTUFE FRISTERSTRECKUNG KRANKHEIT · Rechtsnormen: · Art. 23 Abs. 1 RO BA-OEC Art. 24 Abs. 3 RO BA-OEC Art. 26 RO BA-OEC · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2