Public Procurement: Business Relationship Does Not Automatically Create Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a public procurement case concerning the award of annual population surveys. The court found that a business relationship with a provider does not automatically create bias if an alleged conflict of interest is not substantiated. Minor formal errors in the company name in the award decision were deemed non-essential, and the complainant's criticism of their bid's evaluation was unsubstantiated because they failed to review the accessible documentation to verify the award criteria.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe der Durchführung jährlicher Bevölkerungsbefragungen: Ausstandspflicht; Rechtspersönlichkeit der Zuschlagsempfängerin; Akteneinsicht in Konkurrenzofferte. Geschäftliche Beziehungen zu einem Anbieter führen nicht in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der Vorbereitung einer Vergabe betrauten Personen. Ein enger Kontakt, der einen Interessenkonflikt begründen könnte, ist nicht dargetan (E. 4.2.2). Die formell nicht ganz korrekte Firmenbezeichnung im Vergabeentscheid stellt unter den vorliegenden Umständen keinen wesentlichen Mangel dar (E. 5). Wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, die korrekte Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen, liegt das in erster Linie daran, dass sie gar keine Anstalten unternommen hat, die Bewertung anhand der grundsätzlich zugänglichen Dokumente einzusehen und nachzuvollziehen (E. 6.2). Ihre Kritik an der Bewertung ihres Angebots bleibt entsprechend unsubstanziiert (E. 7.3). Abweisung.
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KI-generiertCited as the legal basis for the refusal of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00672
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe der Durchführung jährlicher Bevölkerungsbefragungen: Ausstandspflicht; Rechtspersönlichkeit der Zuschlagsempfängerin; Akteneinsicht in Konkurrenzofferte. Geschäftliche Beziehungen zu einem Anbieter führen nicht in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der Vorbereitung einer Vergabe betrauten Personen.
Ein enger Kontakt, der einen Interessenkonflikt begründen könnte, ist nicht dargetan (E. 4.2.2). Die formell nicht ganz korrekte Firmenbezeichnung im Vergabeentscheid stellt unter den vorliegenden Umständen keinen wesentlichen Mangel dar (E. 5). Wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, die korrekte Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen, liegt das in erster Linie daran, dass sie gar keine Anstalten unternommen hat, die Bewertung anhand der grundsätzlich zugänglichen Dokumente einzusehen und nachzuvollziehen (E. 6.2). Ihre Kritik an der Bewertung ihres Angebots bleibt entsprechend unsubstanziiert (E. 7.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFANGENHEIT BEVÖLKERUNGSBEFRAGUNG FIRMENBEZEICHNUNG GESCHÄFTSGEHEIMNIS INTERESSENKONFLIKT RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERTRAGSSCHLUSS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 11 lit. G IVöB Art. 14 Abs. I IVöB Art. 17 IVöB § 18 Abs. I SubmV § 33 Abs. I SubmV § 5a VRG § 8 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3