Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00669 • VG ZH VB.2013.00669 KI-generiert

Building Height Measurement Dispute: Balcony Projection Exclusion

Geschäftsnummer VB.2013.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose regarding the lawful height of a structure, specifically concerning the measurement point for building height under the relevant planning law, which dictates measurement from the line between the facade and the roof surface to the underlying ground level. The court reasoned that based on the visual impression, the relevant facade was situated behind the bay-like balconies, meaning these balconies constituted building projections that were to be disregarded when calculating the maximum allowable building height pursuant to the cited statutory provision, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Gebäudehöhe. Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden gewachsenen Boden gemessen (§ 280 Abs. 1 PBG). Die für die Berechnung der Gebäudehöhe massgebliche Fassade befindet sich aufgrund des optischen Eindrucks vorliegend jeweils hinter den erkerartigen Balkonen. Folglich handelt es sich bei den erkerartigen Balkonen um Gebäudevorsprünge, die nach § 280 Abs. 1 PBG unbeachtlich bleiben (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Höhe der Baute gesetzlicher Ausschlussgrund Baulinie nicht bewilligtes Gebäude Legitimation gegen Baubewilligung Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 280 Abs. I PBG

This provision was cited to determine the admissible building height and the treatment of balcony protrusions, forming the basis of the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00669

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gebäudehöhe. Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden gewachsenen Boden gemessen (§ 280 Abs. 1 PBG). Die für die Berechnung der Gebäudehöhe massgebliche Fassade befindet sich aufgrund des optischen Eindrucks vorliegend jeweils hinter den erkerartigen Balkonen. Folglich handelt es sich bei den erkerartigen Balkonen um Gebäudevorsprünge, die nach § 280 Abs. 1 PBG unbeachtlich bleiben (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKRAGENDE BAUTEILE FASSADE GEBÄUDEHÖHE MESSWEISE · Rechtsnormen: · § 280 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3