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VB.2013.00666 • VG ZH VB.2013.00666 KI-generiert

Heirs' Lack of Interest Renders Weapons Seizure Appeal Moot

Geschäftsnummer VB.2013.00666
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the seizure of a weapons collection after the original appellant died during the proceedings, leading to the heirs entering the case via universal succession and thus becoming the owners of the seized items. The court reasoned that while heirs can lawfully inherit weapons even if they are personally prohibited from possessing them, requiring a transitional solution like temporary transfer to a third party, in this specific instance, the heirs had no interest in possessing the weapons and desired them to remain with the seizing authority. Consequently, the court dismissed the appeal as moot due to the lack of a continued legal interest in challenging the seizure order against the deceased.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung | Waffenbeschlagnahme [Der Beschwerdeführer, dessen Waffensammlung beschlagnahmt worden war, verstarb während des Beschwerdeverfahrens.] Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession sind die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle in das vorliegende Verfahren eingetreten (E. 1.2). Das Waffengesetz verhindert nicht, dass ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen Besitzerwerbsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.1). Die Erben des ursprünglichen Beschwerdeführers sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners befanden und momentan weiterhin befinden, fand allerdings noch keine Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes statt (E. 2.2). Die Erben haben kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen und wollen, dass diese beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der gegenüber dem Verstorbenen verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids besteht kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen (E 4.2). Die Gerichtskosten sind der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (E. 5.2). Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Erbe Gegenstandslosigkeit der Überstellung Pfändungsbegehren Erblasser Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31I lit. b WG

This provision pertains to the substantive issue regarding the prohibition of possession, although the case was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 8II lit. c WG

This provision pertains to the underlying legal context regarding weapons, although the case was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 560 ZGB

This provision concerning universal succession explains the entry of the heirs into the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00666

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00666 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung · Waffenbeschlagnahme [Der Beschwerdeführer, dessen Waffensammlung beschlagnahmt worden war, verstarb während des Beschwerdeverfahrens.] Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession sind die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle in das vorliegende Verfahren eingetreten (E. 1.2).

Das Waffengesetz verhindert nicht, dass ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen Besitzerwerbsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.1). Die Erben des ursprünglichen Beschwerdeführers sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners befanden und momentan weiterhin befinden, fand allerdings noch keine Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes statt (E. 2.2).

Die Erben haben kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen und wollen, dass diese beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der gegenüber dem Verstorbenen verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids besteht kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen (E 4.2). Die Gerichtskosten sind der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (E. 5.2).

Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME GEGENSTANDSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE TOD UNIVERSALSUKZESSION WAFFE · Rechtsnormen: · Art. 8II lit. c WG Art. 31I lit. b WG Art. 560 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3