Successful Indigent Litigant's Counsel Compensation from Treasury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a protective order case where both parties were granted free legal representation due to indigence, the court ruled that the successful party's free legal counsel was entitled to compensation from the court treasury for their services, as the opposing party's inability to pay meant the statutory right to party compensation could not be enforced. The court further found that the amount awarded to the counsel was appropriate because the submitted fee statement, which was not conditional or provisional, could be considered binding by the lower court judge.
Legislator-Regeste
AmtlichGewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters / (Un-)Einbringlichkeit der Parteientschädigung. Die Haftrichterin hätte dem Beschwerdeführer, der die obsiegende Partei in einem Gewaltschutzverfahren vertreten hatte, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen. Der Staat muss die unentgeltliche Vertretung zwar nur insoweit finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung bei der unterliegenden Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich gemacht werden kann. Sind jedoch beide Parteien infolge Mittellosigkeit unentgeltlich vertreten, so darf die Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten (E. 2.3). Die Höhe der Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (in Form einer Parteientschädigung) zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung eine Honorarnote eingereicht, die nicht an Bedingungen geknüpft oder als "provisorisch" bezeichnet war und die die Haftrichterin deshalb als verbindlich erachten durfte (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article addresses the right to legal aid and was the substantive basis for granting compensation to the legally unrepresented party.
This provision regulated the awarding of compensation from the court treasury when the opposing party's compensation was unrecoverable.
This provision was relevant to the standard of review regarding the amount of compensation awarded to the legal representative.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00665
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213648&W10_KEY=13317098&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands · Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters / (Un-)Einbringlichkeit der Parteientschädigung. Die Haftrichterin hätte dem Beschwerdeführer, der die obsiegende Partei in einem Gewaltschutzverfahren vertreten hatte, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen.
Der Staat muss die unentgeltliche Vertretung zwar nur insoweit finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung bei der unterliegenden Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich gemacht werden kann. Sind jedoch beide Parteien infolge Mittellosigkeit unentgeltlich vertreten, so darf die Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten (E. 2.3). Die Höhe der Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (in Form einer Parteientschädigung) zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung eine Honorarnote eingereicht, die nicht an Bedingungen geknüpft oder als "provisorisch" bezeichnet war und die die Haftrichterin deshalb als verbindlich erachten durfte (E. 3.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBRINGLICHKEIT HONORAR HONORARNOTE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MITTELLOSIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3