Inmate Disciplinary Sanctions Appeal Regarding Amended Filing Language
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning disciplinary measures imposed on an inmate during incarceration, specifically addressing whether a substantively different appeal filed in German, after the initial English filing but within an extension period, should have been considered. The court ultimately upheld the disciplinary sanctions—two days of arrest and three days of solitary confinement for damaging cell fixtures by removing security stickers with a knife, and an additional three days of solitary confinement for repeatedly walking shirtless in the corridor after showering despite a recent warning—reasoning that the sanctions were justified under the relevant correctional regulations, while leaving open the exact procedural scope for considering the amended German appeal filed during the improvement period.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarvergehen im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer reichte innert Beschwerdefrist eine deutschsprachige Beschwerde ein, die von der ursprünglichen (englischen) Beschwerde inhaltlich erheblich abwich. Frage offen gelassen, in welchem Umfang die deutsche Beschwerde hätte berücksichtigt werden müssen, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist - aber innert Verbesserungsfrist - eingereicht worden wäre (E. 1.2). Der zuvor bereits dreifach disziplinierte Beschwerdeführer wurde zu Recht mit einem zweitägigen Arrest und einem dreitägigen Zelleneinschluss diszipliniert, weil er mit einem Messer zwei Sicherheitsvignetten an seinem Zellenfenster entfernte und dadurch die Einrichtung seiner Zelle beschädigte (E. 3.1). Ebenso durfte er mit einem dreitägigen Zelleneinschluss diszipliniert werden, weil er nach dem Duschen - zum wiederholten Mal und trotz einer kurz zuvor erfolgten Verwarnung - mit nacktem Oberkörper durch den Korridor ging (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertCited in the context of the disciplinary action being upheld by the court.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00664
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.01.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.03.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarvergehen im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer reichte innert Beschwerdefrist eine deutschsprachige Beschwerde ein, die von der ursprünglichen (englischen) Beschwerde inhaltlich erheblich abwich.
Frage offen gelassen, in welchem Umfang die deutsche Beschwerde hätte berücksichtigt werden müssen, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist - aber innert Verbesserungsfrist - eingereicht worden wäre (E. 1.2). Der zuvor bereits dreifach disziplinierte Beschwerdeführer wurde zu Recht mit einem zweitägigen Arrest und einem dreitägigen Zelleneinschluss diszipliniert, weil er mit einem Messer zwei Sicherheitsvignetten an seinem Zellenfenster entfernte und dadurch die Einrichtung seiner Zelle beschädigte (E. 3.1). Ebenso durfte er mit einem dreitägigen Zelleneinschluss diszipliniert werden, weil er nach dem Duschen - zum wiederholten Mal und trotz einer kurz zuvor erfolgten Verwarnung - mit nacktem Oberkörper durch den Korridor ging (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST BESCHWERDEVERBESSERUNG DISZIPLINARMASSNAHME FREMDSPRACHIGE BESCHWERDE ZELLENEINSCHLUSS · Rechtsnormen: · § 163 Abs. I JVV Art. 91 StGB § 23b StJVG § 23b Abs. II lit. k StJVG § 23c StJVG § 23c Abs. I lit. h StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4