Multi-Family House Protection in Core Zone Based on Situational Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a multi-family house in a core zone could be placed under protection based on its situational value through an individual administrative order, despite the absence of specific protective measures in the core zone plan, with the appellant arguing that the core zone designation precluded such a measure or that the structure lacked requisite inherent value. The court reasoned that a core zone designation does not inherently prevent the formal protection of existing building substance through an individual order if necessary, and for protection based on situational value, the structure must contribute to the distinctive character through its design and substance, although overly stringent requirements, such as demanding inherent value in the external parts, should not be imposed.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Unterschutzstellung eines Mehrfamilienhaus in der Kernzone: Situationswert Eine Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Der Verzicht auf (umfassende) planungsrechtliche Schutzmassnahmen im Kernzonenplan hat somit nicht zur Folge, dass eine definitive Unterschutzstellung mittels individueller Verfügung im Sinn von § 205 lit. c PBG nicht mehr zulässig wäre (E. 3.2). Damit eine Baute aufgrund ihres Situationswerts unter Schutz gestellt werden kann, muss sie auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen indessen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen müssen (E. 4.2). Abweisung. (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer zur unterlassenen Durchführung eines Augenscheins.)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in relation to the admissibility of a definitive protection order based on the situational value of the building.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00662
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00662 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung eines Mehrfamilienhaus in der Kernzone: Situationswert Eine Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot.
Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Der Verzicht auf (umfassende) planungsrechtliche Schutzmassnahmen im Kernzonenplan hat somit nicht zur Folge, dass eine definitive Unterschutzstellung mittels individueller Verfügung im Sinn von § 205 lit. c PBG nicht mehr zulässig wäre (E. 3.2). Damit eine Baute aufgrund ihres Situationswerts unter Schutz gestellt werden kann, muss sie auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen.
An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen indessen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen müssen (E. 4.2). Abweisung. (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer zur unterlassenen Durchführung eines Augenscheins.) · --- · Stichworte: · EIGENWERT KERNZONE PLANUNGSRECHTLICHE SCHUTZMASSNAHMEN SCHUTZOBJEKT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. I KNHV Art. 24 Abs. I KNHV § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 205 lit. c PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3