Social Assistance Benefits Termination: Violation of Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the termination of social assistance benefits, where the local authority found the appellant's reluctance to start a job justified but did not itself withdraw the suspensive effect of a potential appeal, allowing the statutory suspensive effect of the appeal to govern the deadlines. The court reasoned that despite the appellant's history of difficult engagement and refusal to start employment, the authority violated the appellant's right to be heard by proceeding with the benefit cessation without giving the appellant a proper opportunity to state reasons for not starting the job, especially since the hearing was cancelled last minute and the authority failed to reschedule or seek a written statement, constituting a serious violation of due process that could not be remedied on appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Indem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung seitens der Beschwerdegegnerin zwar als gerechtfertigt ansah, ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.5). Die Umstände, dass sich die Betreuung des Beschwerdeführers als schwierig erweist, sich dieser schon seit mehreren Monaten gegen einen Stellenantritt stellt und deswegen auch schon die Kürzung der Leistungen in Kauf nehmen musste, enthoben die Beschwerdegegnerin nicht davon, den Beschwerdeführer vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuhören. Der Beschwerdeführer hätte sich vorliegend zumindest zu den Gründen äussern können, weshalb er die Stelle noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierfür auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht hätte. Eine Anhörung hätte damit der Sachverhaltsabklärung dienen können (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat den Anhörungstermin zwar telefonisch abgesagt, auf einen Verzicht auf die Anhörung kann daraus aber nicht geschlossen werden. Angesichts der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen und der äusserst kurzfristigen Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin nicht begründete, wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer zu einem neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (E. 2.2.2). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (E. 2.3). Gutheissung soweit Eintreten. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the procedural violation (violation of the right to be heard) leading to the annulment of the lower court decisions.
Cited in relation to the procedural finding regarding the suspensive effect of the appeal.
Cited as a general procedural provision related to the case.
Cited as a relevant legal norm concerning the subject matter (economic assistance).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00658
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00658 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Indem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung seitens der Beschwerdegegnerin zwar als gerechtfertigt ansah, ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.5).
Die Umstände, dass sich die Betreuung des Beschwerdeführers als schwierig erweist, sich dieser schon seit mehreren Monaten gegen einen Stellenantritt stellt und deswegen auch schon die Kürzung der Leistungen in Kauf nehmen musste, enthoben die Beschwerdegegnerin nicht davon, den Beschwerdeführer vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuhören. Der Beschwerdeführer hätte sich vorliegend zumindest zu den Gründen äussern können, weshalb er die Stelle noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierfür auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht hätte.
Eine Anhörung hätte damit der Sachverhaltsabklärung dienen können (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat den Anhörungstermin zwar telefonisch abgesagt, auf einen Verzicht auf die Anhörung kann daraus aber nicht geschlossen werden. Angesichts der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen und der äusserst kurzfristigen Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin nicht begründete, wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer zu einem neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (E. 2.2.2). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (E. 2.3).
Gutheissung soweit Eintreten. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNGSPFLICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINSTELLUNG GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 24a Abs. I SHG § 50 VRG § 55 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3