Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00656 • VG ZH VB.2013.00656 KI-generiert

Applicant Challenge to Non-Admission Based on Missing ISO Certification Upheld

Geschäftsnummer VB.2013.00656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a prequalification procedure for a submission, an applicant challenged their non-admission because the submitted documentation failed to demonstrate that their quality management system complied with the mandatory ISO/EN 9001 standard or similar systems, as required by the tendering authority. The court reasoned that an orderly award procedure depends on the timely submission of comparable offers, limiting subsequent additions strictly to corrections or clarifications under the relevant regulations; consequently, documentation submitted only during the appeal phase could not be considered, and since the initial application materials did not support the required conclusion regarding the quality system, the rejection of the applicant was deemed justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Präqualifikationsverfahren. Nichtzulassung eines Bewerbers. Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige Vorliegen aller Angebote in vergleichbarer Form angewiesen. Daher sind nachträgliche Ergänzungen nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach den §§ 29 und 30 SubmV zulässig. Vorliegend hat die Vergabebehörde zwingend verlangt, dass mit der Bewerbung Unterlagen eingereicht werden, aus welchen sie sich überzeugen kann, dass das angewendete System dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen entspreche. Massgeblich sind somit diejenigen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin im Präqualifikationsverfahren einreichte. Die erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten Erläuterungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Da sich aus den mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen für die Produktionsfirma nicht der Schluss ziehen lässt, dass das angewendete System dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen entspricht, war die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Qualitätsmanagement Einreichung der Angebote Bescheinigung und Zertifizierung Ausschluss vom Vergabeverfahren Einhaltung der Formvorschriften Zweitantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 25 SubmV
This provision relates to the conditions for admission in the context of the appeal outcome (dismissal of the appeal).
Art. 22 SubmV
This provision likely relates to the grounds for not admitting the appellant, which justifies the final dismissal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 SubmV

This provision relates to the conditions for admission in the context of the appeal outcome (dismissal of the appeal).

Art. 22 SubmV

This provision likely relates to the grounds for not admitting the appellant, which justifies the final dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00656

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Präqualifikationsverfahren. Nichtzulassung eines Bewerbers.

Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige Vorliegen aller Angebote in vergleichbarer Form angewiesen. Daher sind nachträgliche Ergänzungen nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach den §§ 29 und 30 SubmV zulässig. Vorliegend hat die Vergabebehörde zwingend verlangt, dass mit der Bewerbung Unterlagen eingereicht werden, aus welchen sie sich überzeugen kann, dass das angewendete System dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen entspreche. Massgeblich sind somit diejenigen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin im Präqualifikationsverfahren einreichte.

Die erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten Erläuterungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Da sich aus den mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen für die Produktionsfirma nicht der Schluss ziehen lässt, dass das angewendete System dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen entspricht, war die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGNUNGSKRITERIEN PRÄQUALIFIKATION SELEKTIVES VERFAHREN ZERTIFIKAT · Rechtsnormen: · § 22 SubmV § 25 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3