Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00649 • VG ZH VB.2013.00649 KI-generiert

Exclusion Order Proportionality and Temporal Limits

Geschäftsnummer VB.2013.00649
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerned an exclusion order from two cities due to repeated shoplifting offenses. The court affirmed that while the law primarily targets drug-related offenses for exclusion, it can also encompass other threats to public safety and order, as the relevant provision is broadly worded. However, the court found the exclusion order lacked proportionality by not being time-limited. It ruled that the measure should be set for a fixed period, and the authorities must periodically review whether the behavior warrants its extension or modification, rather than placing the burden solely on the individual to request its revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausgrenzung (Geschäfts-Nr. GI130233-L/U) | Beschwerde gegen die Ausgrenzung aus den Städten Zürich und Winterthur nach wiederholt begangenen Ladendiebstählen. Für die Zwangsmassnahme der Ein- und Ausgrenzung hatte der Gesetzgeber zwar in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge. Dies schliesst aber nicht aus, auch andere drohende Verstösse gegen die Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG offen, im Sinn einer Generalklausel, formuliert ist. Vorliegend lässt sich die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres mit den wiederholt begangenen Ladendiebstählen begründen (E. 3.2). Die getroffene Massnahme darf im Sinn der Verhältnismässigkeit jedoch nicht auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin zur begründeten Hoffnung Anlass gibt, sie werde sich künftig wohlverhalten. Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Aufhebung der Massnahme verlangen kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde – sollte sich die Beschwerdeführerin während der Dauer der Ausgrenzung nicht wohlverhalten – die getroffene Massnahme allenfalls zu verlängern oder gar zu verschärfen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Fristerstreckung Gefährdung der öffentlichen Ordnung Verhältnismässigkeit zusammenhängende Straftaten Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
Cited as the legal basis for the exclusion measure due to threats to public safety and order.
Art. 74 Abs. I lit. a AuG
· --- · Stichworte: · AUSGRENZUNG BEFRISTUNG LADENDIEBSTÄHLE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. a AuG · Publikationen:
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG

Cited as the legal basis for the exclusion measure due to threats to public safety and order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00649

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00649 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausgrenzung (Geschäfts-Nr. GI130233-L/U) · Beschwerde gegen die Ausgrenzung aus den Städten Zürich und Winterthur nach wiederholt begangenen Ladendiebstählen. Für die Zwangsmassnahme der Ein- und Ausgrenzung hatte der Gesetzgeber zwar in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge.

Dies schliesst aber nicht aus, auch andere drohende Verstösse gegen die Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG offen, im Sinn einer Generalklausel, formuliert ist. Vorliegend lässt sich die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres mit den wiederholt begangenen Ladendiebstählen begründen (E. 3.2). Die getroffene Massnahme darf im Sinn der Verhältnismässigkeit jedoch nicht auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin zur begründeten Hoffnung Anlass gibt, sie werde sich künftig wohlverhalten.

Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Aufhebung der Massnahme verlangen kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde – sollte sich die Beschwerdeführerin während der Dauer der Ausgrenzung nicht wohlverhalten – die getroffene Massnahme allenfalls zu verlängern oder gar zu verschärfen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSGRENZUNG BEFRISTUNG LADENDIEBSTÄHLE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. a AuG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3