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VB.2013.00631 • VG ZH VB.2013.00631 KI-generiert

Building Permit Dispute: Right to be Heard Violated by Denial of Document Inspection

Geschäftsnummer VB.2013.00631
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a building permit dispute, the court found that the denial of a party's request to inspect supplementary noise assessment reports constituted a violation of their right to be heard. These reports were not considered internal documents, and their evaluation required specialized knowledge. Consequently, the case was remanded to the lower court for further consideration, including the review of the withheld documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Rechtliches Gehör: Akteneinsichtsrecht. Beschwerdeführerin 2 wandte sich vor Rekurserhebung telefonisch an die Fachstelle Lärmschutz und verlangte von dieser, dass ihr Einblick in die ergänzenden lärmrechtlichen Abklärungen dieser Behörde gewährt werde. In der Folge verweigerte die Fachstelle Lärmschutz der Beschwerdeführerin 2 die Einsicht in diese Unterlagen, worauf diese in ihrem Rekurs ein entsprechendes Editionsbegehren stellte. Die Vorinstanz hat diesen Antrag nicht behandelt. Da die ergänzenden lärmrechtlichen Abklärungen nicht als sog. interne Akten zu qualifizieren sind, stellt die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar (E. 4). Die Beurteilung dieser Abklärungen setzt lärmtechnische Fachkenntnisse voraus, weshalb die Sache an die als Fachgericht ausgestaltete Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5). Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Zugang zu Dokumenten Baukontrolle weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the basis for the right to be heard, which was violated by the refusal of access to documents.

§ 8 Abs. I VRG

Cited in relation to the right to be heard.

§ 9 Abs. I VRG

Cited in relation to the obligation of the court to examine evidence and grant access to documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00631

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00631 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rechtliches Gehör: Akteneinsichtsrecht. Beschwerdeführerin 2 wandte sich vor Rekurserhebung telefonisch an die Fachstelle Lärmschutz und verlangte von dieser, dass ihr Einblick in die ergänzenden lärmrechtlichen Abklärungen dieser Behörde gewährt werde.

In der Folge verweigerte die Fachstelle Lärmschutz der Beschwerdeführerin 2 die Einsicht in diese Unterlagen, worauf diese in ihrem Rekurs ein entsprechendes Editionsbegehren stellte. Die Vorinstanz hat diesen Antrag nicht behandelt. Da die ergänzenden lärmrechtlichen Abklärungen nicht als sog. interne Akten zu qualifizieren sind, stellt die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar (E. 4). Die Beurteilung dieser Abklärungen setzt lärmtechnische Fachkenntnisse voraus, weshalb die Sache an die als Fachgericht ausgestaltete Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5).

Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT LÄRMSCHUTZRECHT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 8 Abs. I VRG § 9 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3