Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00621 • VG ZH VB.2013.00621 KI-generiert

Residency Permit Refusal Upheld Against Visitor Status Parent

Geschäftsnummer VB.2013.00621
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to extend a residency permit for a foreign national who had a visitor's status, based on the need to balance private interests under Article 8 EMRK against national immigration policy. The court reasoned that an exception allowing continued presence for a non-resident parent with a child requires the cumulative fulfillment of a particularly close emotional relationship, a particularly close economic relationship with the child, and impeccable conduct, citing established federal court jurisprudence on successful integration and the "reverse family reunification" context. A minority dissented, arguing that recent European Court of Human Rights practice prioritizes child welfare to a greater extent, potentially overriding requirements like impeccable conduct or economic ties when a close emotional bond exists.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung Eine erfolgreiche Integration liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon vor, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (E. 2.3). Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der bloss besuchsberechtigte Ausländer ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es besteht in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind, wobei dies bereits gegeben ist, wenn ein Besuchsrecht nach heute üblichem Mass vorliegt und effektiv wahrgenommen wird. Es besteht eine besonders enge Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer weist ein tadelloses Verhalten vor. Unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (E. 3.1). Eine Minderheit der Kammer ist indessen der Ansicht, die vorliegend zur Anwendung gebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung stehe im Widerspruch zur jüngsten Praxis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Denn in Konstellationen des "umgekehrten Familiennachzugs" rückt der EGMR das Kindeswohl zusehends in den Vordergrund. Der EGMR verlangt regelmässige Kontaktmöglichkeiten zu beiden Elternteilen, sofern tatsächlich gelebte Bindungen bestehen. Gemäss den Strassburger Richtern vermag das Kindswohl auch erhebliche, aber Jahre zurückliegende Straftaten sowie Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen. Insbesondereerscheine es angesichts der angeführten Rechtsprechung des EGMR, den Vorgaben der Kinderrechtskonvention sowie der gesellschaftlich gewandelten Vorstellung der Vaterrolle fraglich, inwiefern für die Berufung auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen einer engen affektiven Beziehung die Erfordernisse der "besonders engen wirtschaftlichen Beziehung" und des "tadellosen Verhaltens" weiterhin aufrechterhalten werden können. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen familienrechtliche Verhältnisse Einwanderungspolitik Dienstrechtliche Stellungen Familiennachzug Überwiegendes öffentliches Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
This article is cited in the reasoning that leads to the final order, specifically regarding the balancing of private interest against the public interest for continued residence.
Art. 50 Abs. 1 AuG
This legal norm is listed among the 'Rechtsnormen' relevant to the case concerning residence permits.
Art. 13 BV
This constitutional norm is listed among the 'Rechtsnormen' relevant to the case concerning residence permits.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Although the dispositive orders are not fully visible, the reference 'Art. 66 al. 1 LTF' is typically included for cost allocation in such court decisions, and it is listed under the legal norms section which often relates to procedural outcomes.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

This article is cited in the reasoning that leads to the final order, specifically regarding the balancing of private interest against the public interest for continued residence.

Art. 50 Abs. 1 AuG

This legal norm is listed among the 'Rechtsnormen' relevant to the case concerning residence permits.

Art. 13 BV

This constitutional norm is listed among the 'Rechtsnormen' relevant to the case concerning residence permits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although the dispositive orders are not fully visible, the reference 'Art. 66 al. 1 LTF' is typically included for cost allocation in such court decisions, and it is listed under the legal norms section which often relates to procedural outcomes.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00621

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00621 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung Eine erfolgreiche Integration liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon vor, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (E. 2.3).

Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der bloss besuchsberechtigte Ausländer ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es besteht in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind, wobei dies bereits gegeben ist, wenn ein Besuchsrecht nach heute üblichem Mass vorliegt und effektiv wahrgenommen wird. Es besteht eine besonders enge Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer weist ein tadelloses Verhalten vor. Unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (E. 3.1).

Eine Minderheit der Kammer ist indessen der Ansicht, die vorliegend zur Anwendung gebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung stehe im Widerspruch zur jüngsten Praxis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Denn in Konstellationen des "umgekehrten Familiennachzugs" rückt der EGMR das Kindeswohl zusehends in den Vordergrund. Der EGMR verlangt regelmässige Kontaktmöglichkeiten zu beiden Elternteilen, sofern tatsächlich gelebte Bindungen bestehen. Gemäss den Strassburger Richtern vermag das Kindswohl auch erhebliche, aber Jahre zurückliegende Straftaten sowie Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen.

Insbesondereerscheine es angesichts der angeführten Rechtsprechung des EGMR, den Vorgaben der Kinderrechtskonvention sowie der gesellschaftlich gewandelten Vorstellung der Vaterrolle fraglich, inwiefern für die Berufung auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen einer engen affektiven Beziehung die Erfordernisse der "besonders engen wirtschaftlichen Beziehung" und des "tadellosen Verhaltens" weiterhin aufrechterhalten werden können. Abweisung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ERFOLGREICHE INTEGRATION KIND/-ER TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. 1 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3