Residence Permit Renewal for Well-Integrated Retiree Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted the appeal concerning a residence permit renewal for an individual who was well-integrated in the country and nearing retirement, finding that returning to her home country was unreasonable, especially given the further diminished reintegration prospects caused by the lengthy proceedings. The court reasoned that this situation already constituted a significant personal reason under the relevant law, making it unnecessary to definitively rule on whether the alleged physical and psychological violence suffered during the marriage met the threshold for a post-marital hardship case.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Härtefall. Der in der Schweiz weitgegend integrierten und kurz vor der Pensionierung stehenden Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, zumal sich ihre dortigen Reintegrationschancen gerade auch zufolge der langen Verfahrensdauer weiter verschlechtert haben. Da damit bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ihren weiteren Aufenhalt in der Schweiz erfordert, kann offen bleiben, ob die von ihr während ihrer Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt ausreichend substanziiert dargelegt wurde und bereits die erforderliche Konstanz und Intensität erreicht hat, um ihrerseits einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as part of the substantive legal ground requiring the continuation of the appellant's residence in Switzerland due to important personal reasons (nachehelicher Härtefall).
Cited as part of the substantive legal ground requiring the continuation of the appellant's residence in Switzerland due to important personal reasons (nachehelicher Härtefall).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00614
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachehelicher Härtefall. Der in der Schweiz weitgegend integrierten und kurz vor der Pensionierung stehenden Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, zumal sich ihre dortigen Reintegrationschancen gerade auch zufolge der langen Verfahrensdauer weiter verschlechtert haben.
Da damit bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ihren weiteren Aufenhalt in der Schweiz erfordert, kann offen bleiben, ob die von ihr während ihrer Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt ausreichend substanziiert dargelegt wurde und bereits die erforderliche Konstanz und Intensität erreicht hat, um ihrerseits einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PENSIONIERUNG PREKÄRER AUFENTHALT SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen:
· Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 90 AuG Art. 29 Abs. I BV § 4a VRG § 7 Abs. I VRG § 27c VRG § 64 Abs. I VRG Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3