Recognition of Foreign Divorce Decree and Public Policy Exception
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the recognition of a foreign divorce decree for entry into the civil status register, specifically addressing the applicability of the Hague Convention on the Recognition of Divorces and Legal Separations and the relevant public policy (ordre public) exceptions under Swiss law. The court reasoned that while recognition could be denied if the foreign decision violated fundamental Swiss legal principles to an intolerable degree, it could not re-examine whether the foreign court correctly applied its own law or if one party's abusive conduct necessitated applying Swiss law, as that would constitute a review of the merits of the foreign judgment. Finding that the divorce decree, limited to the dissolution of the marriage, did not result in an outcome completely incompatible with Swiss legal sentiment, the court determined that the competent cantonal authority could provisionally affirm recognition in its reasoning, though not in the operative part of the decision, and that the cantonal supervisory authority was empowered to initiate proceedings for official registration based on the foreign decision.
Legislator-Regeste
AmtlichAnerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung | Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (E. 4.1). Wegen Verstosses gegen den schweizerischen materiellen Ordre public wird die Anerkennung eines ausländischen Entscheids verweigert, wenn der Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Ob das tschechische Gericht zu Recht tschechisches materielles Recht auf die Scheidung anwandte oder aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht hätte angewandt werden sollen, darf nicht beurteilt werden, da dies auf eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde. Das tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt, führt nicht zu einem dem schweizerischen Rechtssystem unbekannten Ergebnis, welches mit dem hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre (E. 4.2.3.3). Die für die Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der ordentlichen Behörde vorliegt. Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (E. 5). Liegt eine ausländische Entscheidung über ein im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde befugt, auch ohne entsprechendes Gesuch ein Verfahren betreffend Eintragung von Amtes wegen einzuleiten (E. 6.3). Teilweise Gutheissung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00613
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung · Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (E. 4.1). Wegen Verstosses gegen den schweizerischen materiellen Ordre public wird die Anerkennung eines ausländischen Entscheids verweigert, wenn der Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden.
Ob das tschechische Gericht zu Recht tschechisches materielles Recht auf die Scheidung anwandte oder aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht hätte angewandt werden sollen, darf nicht beurteilt werden, da dies auf eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde. Das tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt, führt nicht zu einem dem schweizerischen Rechtssystem unbekannten Ergebnis, welches mit dem hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre (E. 4.2.3.3).
Die für die Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der ordentlichen Behörde vorliegt. Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (E. 5). Liegt eine ausländische Entscheidung über ein im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde befugt, auch ohne entsprechendes Gesuch ein Verfahren betreffend Eintragung von Amtes wegen einzuleiten (E. 6.3).
Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHES URTEIL EHESCHEIDUNG ORDRE PUBLIC RECHTSMISSBRAUCH ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. II IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3