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VB.2013.00611 • VG ZH VB.2013.00611 KI-generiert

Appealability of Interim Decision on Provisional Schooling Costs

Geschäftsnummer VB.2013.00611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against an interim decision regarding the provisional assumption of costs for private schooling. The court ruled that an appeal against an interim decision is only permissible if it causes irreparable harm or if immediate acceptance would lead to a final decision. The court reasoned that decisions on ordering or denying provisional measures do not inherently cause irreparable harm, thus the appellant must specifically demonstrate such a threat in the concrete case, and that purely financial disadvantages correctable by a favorable final decision do not constitute irreparable harm. Furthermore, the court found the appeal manifestly unmeritorious and upheld the imposition of court costs, ultimately declining to hear the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für eine Privatschulung (vorsorgliche Massnahme) | Gegen einen Zwischenentscheid kann nur Beschwerde geführt werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen kann. Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirken nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil; die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, inwiefern im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht. Finanzielle Nachteile, die mit einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid behoben werden könnten, stellen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 1.2). Bei offensichtlich aussichtslosen Beschwerden sind auch im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 2.1). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Privatschule Kostenübernahme Eilvorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Zwischenbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was used to declare the appeal inadmissible because it was directed against an interlocutory decision that did not cause irreparable harm.

§ 19a Abs. 2 VRG

This provision was cited in relation to the imposition of court costs for an obviously hopeless appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00611

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme für eine Privatschulung (vorsorgliche Massnahme) · Gegen einen Zwischenentscheid kann nur Beschwerde geführt werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen kann. Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirken nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil; die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, inwiefern im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht.

Finanzielle Nachteile, die mit einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid behoben werden könnten, stellen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 1.2). Bei offensichtlich aussichtslosen Beschwerden sind auch im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 2.1). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SONDERSCHULMASSNAHME VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 19a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2