Convicted Spouse's Residency Permit Denied Due to Public Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought to extend their residency permit, arguing their marriage qualified them under Article 43 of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals and under Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR) due to their family ties. However, the court found that the individual had a substantial prison sentence, which is a direct ground for revocation of a residency permit under Article 62 of the Federal Act on Foreign Nationals. The court weighed the public interest in removing a convicted individual against the individual's personal interests and those of his spouse, concluding that the public interest in removal outweighed the personal interests, and therefore denied the extension.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Bf ist Vater eines minderjährigen Sohnes, der unter der Obhut der Mutter steht. Der nicht-sorgeberechtigte Ausländer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit aus EMRK 8. Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind muss in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen; diese könnte durch die Ausweisung ins Heimatland nicht mehr Aufrecht erhalten werden und das Verhalten des Ausländers darf nicht zu Klagen Anlass gegeben haben. Der Bf unterhält keinen Kontakt zu seinem Sohn und kann sich demnach nicht im Licht dieser Beziehung auf EMRK 8 berufen. Im Hinblick auf die Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau, die gelebt und intakt ist und damit in den Schutzbereich von EMRK 8 fällt, kann er dies. Zudem kann er sich grundsätzlich auf Art. 43 AuG berufen. Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der Bf ist u.a. zu einer Haftstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Somit besteht ein Widerrufsgrund. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des straffällig gewordenen Bfs seine persönlichen Interessen wie auch diejenigen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the revocation of the residence permit due to a conviction leading to a custodial sentence.
This provision is invoked by the appellant in relation to his relationship with his second wife, and considered by the court in the balancing of interests.
This provision concerning the right to a residence permit for spouses is mentioned as a potential basis for the appellant's claim.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00604
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00604 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.08.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Bf ist Vater eines minderjährigen Sohnes, der unter der Obhut der Mutter steht. Der nicht-sorgeberechtigte Ausländer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit aus EMRK 8. Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind muss in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen; diese könnte durch die Ausweisung ins Heimatland nicht mehr Aufrecht erhalten werden und das Verhalten des Ausländers darf nicht zu Klagen Anlass gegeben haben.
Der Bf unterhält keinen Kontakt zu seinem Sohn und kann sich demnach nicht im Licht dieser Beziehung auf EMRK 8 berufen. Im Hinblick auf die Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau, die gelebt und intakt ist und damit in den Schutzbereich von EMRK 8 fällt, kann er dies. Zudem kann er sich grundsätzlich auf Art. 43 AuG berufen. Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der Bf ist u.a. zu einer Haftstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.
Somit besteht ein Widerrufsgrund. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des straffällig gewordenen Bfs seine persönlichen Interessen wie auch diejenigen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT INTERESSENABWÄGUNG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 2 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3