Interim Decision Appealability and Security for Costs for Non-Resident Appellant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appealability of an interim decision by a lower court that denied an appellant free legal aid and ordered him to post security for anticipated procedural costs under a provision allowing security for lack of residence in the country. The court reasoned that such an interim decision can cause irreparable harm and is thus appealable; regarding the security order, the court found that the appellant, who lacked a valid residency permit following a prior unsuccessful appeal and was staying at changing locations without an intent for permanent stay, did not possess the required actual residence under the Civil Code, thus justifying the security deposit, which could also have been ordered due to open costs from prior administrative proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Zulässige Kautionierung eines Beschwerdeführers durch Vorinstanz gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG. Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung der Vorinstanz, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies und ihn für die voraussichtlichen Verfahrenskosten kautionierte unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Gemäss Praxis des Bundesgerichts auch zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist davon auszugehen, dass eine solche Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2). Kautionierungsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz nach § 15 Abs. 2 lit. a VRG (E.2.2): In diesem Zusammenhang ist ein tatsächlicher Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB erforderlich; ein fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 ZGB ist unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal ein Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung bis zum Bundesgericht erfolglos durchlaufen hatte, verfügt er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel. Zudem wurde er von seiner Vermieterin an seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet und hält er sich derzeit gemäss seinem Rechtsvertreter an wechselnden Orten (bei Bekannten) in der Schweiz auf. Er hält sich somit nicht an einem bestimmten/bestimmbaren Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens auf. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer auch gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG aufgrund der aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenen Kosten kautionieren können (E. 2.3). Festsetzung des Kostenvorschusses durch Vorinstanz war nicht rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung
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KI-generiertCited as the basis for the lower court's decision to require security from the appellant (Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes).
Cited as an alternative legal basis under which the lower court could have required security from the appellant due to outstanding administrative court costs.
Cited in relation to the established practice that such an interim decision can cause irreparable harm, justifying review.
Cited as the definition of actual residence required to establish the basis for the security requirement.
Cited in the context that a fictitious residence is irrelevant for the security requirement.
Cited in the list of legal norms relevant to the case, likely related to the cost assessment.
Cited in the list of legal norms relevant to the case, likely related to the cost assessment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00603
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Zulässige Kautionierung eines Beschwerdeführers durch Vorinstanz gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG. Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung der Vorinstanz, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies und ihn für die voraussichtlichen Verfahrenskosten kautionierte unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
Gemäss Praxis des Bundesgerichts auch zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist davon auszugehen, dass eine solche Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2). Kautionierungsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz nach § 15 Abs. 2 lit. a VRG (E.2.2): In diesem Zusammenhang ist ein tatsächlicher Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB erforderlich; ein fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 ZGB ist unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal ein Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung bis zum Bundesgericht erfolglos durchlaufen hatte, verfügt er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Zudem wurde er von seiner Vermieterin an seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet und hält er sich derzeit gemäss seinem Rechtsvertreter an wechselnden Orten (bei Bekannten) in der Schweiz auf. Er hält sich somit nicht an einem bestimmten/bestimmbaren Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens auf. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer auch gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG aufgrund der aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenen Kosten kautionieren können (E. 2.3). Festsetzung des Kostenvorschusses durch Vorinstanz war nicht rechtsverletzend (E. 2.4).
Abweisung · --- · Stichworte: · KOSTENVORSCHUSS SICHERSTELLUNG VERFAHRENSKOSTEN WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 5 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO § 15 Abs. II lit. a VRG § 15 Abs. II lit. b VRG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3