Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00598 • VG ZH VB.2013.00598 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Floor Area Ratio and Balcony Overhangs

Geschäftsnummer VB.2013.00598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit for an apartment building, focusing on the calculation of the floor area ratio (Überbauungsziffer), the permissibility of surrounding balconies, earthworks (excavation and filling), and balcony coverings. The court reasoned that the "largest above-ground building perimeter" for the purpose of the relevant planning law provision refers to the largest enclosure of the above-ground structure itself, not every part protruding from the ground, confirming existing practice. Furthermore, the court found that if the railing of an attic terrace is set back from the outermost edge of the overhang, clearly distinguishing the usable terrace from the non-usable balcony covering below, the overhang constitutes weather protection for the balconies of the floor beneath and is therefore permissible. The appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mehrfamilienhaus: Berechnung der Überbauungsziffer, umlaufende Balkone, Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen, Balkonüberdachung Praxisgemäss ist mit "grösster oberirdischer Gebäudeumfassung" im Sinn von § 256 Abs. 1 PBG nicht jeder aus dem gewachsenen Boden hervortretende Gebäudeteil gemeint. Vielmehr ist dieser Ausdruck als grösste Umfassung des oberirdischen Gebäudes zu verstehen; es besteht kein Anlass für eine Praxisänderung (E. 3.3). Verlaufen Attikaterrassengeländer nicht entlang der äussersten Kanten der Auskragung, sondern sind sie auf die Flucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückversetzt wird damit der begehbare Terrassen- vom nicht begehbaren Balkonüberdachungsbereich klar abgegrenzt; in solchen Fällen erscheint eine Auskragung nicht als Erweiterung der Attikageschossterrassen, sondern als Witterungsschutz für die Balkone des darunterliegenden Obergeschosses und ist damit zulässig (E. 7.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Mehrfamilienhaus Wohnungsrecht Umzonung Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 256 Abs. I PBG

The interpretation of the term 'greatest superficial building enclosure' as used in this provision was central to the decision regarding the building envelope calculation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00598

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00598 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus: Berechnung der Überbauungsziffer, umlaufende Balkone, Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen, Balkonüberdachung Praxisgemäss ist mit "grösster oberirdischer Gebäudeumfassung" im Sinn von § 256 Abs. 1 PBG nicht jeder aus dem gewachsenen Boden hervortretende Gebäudeteil gemeint.

Vielmehr ist dieser Ausdruck als grösste Umfassung des oberirdischen Gebäudes zu verstehen; es besteht kein Anlass für eine Praxisänderung (E. 3.3). Verlaufen Attikaterrassengeländer nicht entlang der äussersten Kanten der Auskragung, sondern sind sie auf die Flucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückversetzt wird damit der begehbare Terrassen- vom nicht begehbaren Balkonüberdachungsbereich klar abgegrenzt; in solchen Fällen erscheint eine Auskragung nicht als Erweiterung der Attikageschossterrassen, sondern als Witterungsschutz für die Balkone des darunterliegenden Obergeschosses und ist damit zulässig (E. 7.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUFSCHÜTTUNG AUGENSCHEIN BALKON BALKONÜBERDACHUNG BAUBEWILLIGUNG DACHGESCHOSS DRITTELSREGEL ERLÄUTERUNG GESTALTETES TERRAIN LAUBENGANG MARKISEN ÜBERBAUUNGSZIFFER · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 256 Abs. I PBG § 256 Abs. II PBG § 257 PBG § 260 Abs. III PBG § 269 PBG § 275 Abs. II PBG § 292 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3