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VB.2013.00592 • VG ZH VB.2013.00592 KI-generiert

Student Exclusion Annulled for Disproportionality; Legal Aid Denied

Geschäftsnummer VB.2013.00592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Disciplinary measures, including school exclusion, require proof of a student's misconduct, legal provision for the measure, and proportionality. The school bears the burden of proof, detailing specific alleged behaviors. Exclusion is an ultima ratio measure for severe offenses or when lesser sanctions fail. In this case, the school exclusion was deemed disproportionate, leading to its annulment. The court also correctly refused a request for free legal aid due to the petitioner's failure to substantiate parental inability to cover costs, which are considered part of child support, and subsequently denied free legal representation for the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulausschluss | Disziplinarische Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig ist (E. 3.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei hat sie substanziiert dartzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret vorgeworfen werde (E. 3.4). Ein disziplinarischer Ausschluss kann im Sinn einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten (E. 3.5.1). Vorliegend erweist sich ein Schulausschluss aus unverhältnismässig (E. 3.5.2-5). Prozesskosten zählen zum von den Eltern im Rahmen des Kinderunterhalts zu tragendenden Unterhalt. Von einem Kind darf in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass es eine Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Weil der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten (E. 4). Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe unverhältnismässige Sanktion Disziplinarordnung Ausschlusskriterien Beweislast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 12 KRK
· Art. 12 KRK § 20 Abs.
§ 20 Abs. 1 MittelschulG
Basis for disciplinary measures for students.
§ 29 SCHULO
Regulates disciplinary exclusion from school.
§ 16 Abs. 2 VRG
Basis for legal aid decisions.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 20 Abs. 1 MittelschulG

Basis for disciplinary measures for students.

§ 29 SCHULO

Regulates disciplinary exclusion from school.

§ 16 Abs. 2 VRG

Basis for legal aid decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00592

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00592 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulausschluss · Disziplinarische Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig ist (E. 3.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule.

Dabei hat sie substanziiert dartzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret vorgeworfen werde (E. 3.4). Ein disziplinarischer Ausschluss kann im Sinn einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten (E. 3.5.1). Vorliegend erweist sich ein Schulausschluss aus unverhältnismässig (E. 3.5.2-5). Prozesskosten zählen zum von den Eltern im Rahmen des Kinderunterhalts zu tragendenden Unterhalt.

Von einem Kind darf in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass es eine Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Weil der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten (E. 4). Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DISZIPLINARFEHLER DISZIPLINARMASSNAHME MITTELSCHULE SCHULAUSSCHLUSS UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 12 KRK § 20 Abs. 1 MittelschulG § 29 SCHULO § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2