Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00580 • VG ZH VB.2013.00580 KI-generiert

Hail Damage Compensation and Causality in Insurance Claims

Geschäftsnummer VB.2013.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning compensation for hail damage to a building, affirming that the right to a fair hearing does not automatically grant the right to an external expert opinion if the required expertise resides within the deciding authority. Regarding indirect hail damage, the court established that adequate causality must be assessed by determining if the hail impact was likely to cause the damage under normal circumstances. Crucially, the court found that the insurer is exempt from liability if inadequate building maintenance interrupts the adequate causal link between the elemental event and the resulting damage; specifically, failing to replace an outdated flat roof membrane constitutes such poor maintenance, meaning an owner cannot claim compensation if a properly maintained roof would have withstood the hail event, even if the membrane's reduced resistance should have been recognized earlier.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hagelschaden | [Ersatzpflicht für Gebäudeschaden] Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist. Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (E. 2.1.2). Für die Anerkennung indirekter Hagelschäden im Sinn von § 19 Ziff. 2 GebVG (Schäden, welche nicht direkt auf den Impuls der fallenden Hagelkörner zurückzuführen sind) ist auf das Kriterium des adäquaten Kausalzusammenhangs abzustellen. Mithin ist zu fragen, ob der Hagelschlag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, den eingetretenen Schaden zu bewirken (E. 3.1). § 20 Ziff. 3 GebVG schliesst die Ersatzpflicht der Gebäudeversicherung aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden jedoch durch das Unterlassen zumutbarer Massnahmen des Gebäudeunterhalts unterbrochen wurde (E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Nichtersetzen einer überalterten Flachdachfolie einen mangelhaften Gebäudeunterhalt im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG dar (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, die Lebensdauer der Flachdachfolie sei noch nicht erreicht gewesen, wenn deren beschränkte Witterungsresistenz längst hätte erkannt werden müssen (E. 4.2.3). Ein sorgfältiger Eigentümer muss im Rahmen des zumutbaren Gebäudeunterhalts zumindest bei grösseren Sanierungsmassnahmen mit behördlichen Auflagen und entsprechenden zeitlichen Verzögerungen rechnen und diese entsprechend bei der Planung der Unterhaltsarbeiten berücksichtigen (E. 4.3).Tragweite von VB.2003.00434 (E. 5.2). Von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Elementarereignis und dem eingetretenen Schaden ist nur auszugehen, wenn ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach dem Hagelereignis standgehalten hätte (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Hagelversicherung Haftung des Versicherungsträgers adäquater Kausalzusammenhang Sturmschaden Schadenersatzzahlung Unfallkausalität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. II BV
This provision concerning the right to be heard was discussed in relation to the requirement for external expert reports, although its direct application in the final order is procedural.
§ 20 Ziff. 3 GebV VGr neu
The provision was applied to exclude the building insurance's liability due to interruption of the adequate causal link by neglecting reasonable maintenance measures.
§ 19 Ziff. 2 GebV VGr neu
The court used this provision when establishing the criteria for recognizing indirect hail damage based on adequate causality.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Ziff. 3 GebV VGr neu

The provision was applied to exclude the building insurance's liability due to interruption of the adequate causal link by neglecting reasonable maintenance measures.

§ 19 Ziff. 2 GebV VGr neu

The court used this provision when establishing the criteria for recognizing indirect hail damage based on adequate causality.

Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard was discussed in relation to the requirement for external expert reports, although its direct application in the final order is procedural.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00580

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hagelschaden · [Ersatzpflicht für Gebäudeschaden] Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist.

Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (E. 2.1.2). Für die Anerkennung indirekter Hagelschäden im Sinn von § 19 Ziff. 2 GebVG (Schäden, welche nicht direkt auf den Impuls der fallenden Hagelkörner zurückzuführen sind) ist auf das Kriterium des adäquaten Kausalzusammenhangs abzustellen. Mithin ist zu fragen, ob der Hagelschlag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, den eingetretenen Schaden zu bewirken (E. 3.1).

§ 20 Ziff. 3 GebVG schliesst die Ersatzpflicht der Gebäudeversicherung aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden jedoch durch das Unterlassen zumutbarer Massnahmen des Gebäudeunterhalts unterbrochen wurde (E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Nichtersetzen einer überalterten Flachdachfolie einen mangelhaften Gebäudeunterhalt im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG dar (E. 4.2.1).

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, die Lebensdauer der Flachdachfolie sei noch nicht erreicht gewesen, wenn deren beschränkte Witterungsresistenz längst hätte erkannt werden müssen (E. 4.2.3). Ein sorgfältiger Eigentümer muss im Rahmen des zumutbaren Gebäudeunterhalts zumindest bei grösseren Sanierungsmassnahmen mit behördlichen Auflagen und entsprechenden zeitlichen Verzögerungen rechnen und diese entsprechend bei der Planung der Unterhaltsarbeiten berücksichtigen (E. 4.3).Tragweite von VB.2003.00434 (E. 5.2). Von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Elementarereignis und dem eingetretenen Schaden ist nur auszugehen, wenn ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach dem Hagelereignis standgehalten hätte (E. 5.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · GEBÄUDESCHADEN GEBÄUDEUNTERHALT GEBÄUDEVERSICHERUNG HAGELSCHADEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 19 Ziff. 2 GebV VGr neu § 20 Ziff. 3 GebV VGr neu · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2