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VB.2013.00574 • VG ZH VB.2013.00574 KI-generiert

Inmate's Partial Imprisonment Request Denied Due to Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2013.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the denial of a request for partial imprisonment, a form of sentence execution allowing inmates to leave prison for work or education. The court reasoned that the individual had twice failed to report for their approved partial imprisonment and demonstrated an inability or unwillingness to adhere to agreements and cooperate with the conditions required for this sentence execution method, thus failing to provide adequate assurance of compliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung der Halbgefangenschaft | Der Vollzug einer Freiheitsstrafe kann in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach § 39 Abs. 1 lit. d JVV muss die verurteilte Person zudem Gewähr dafür bieten, dass sie insbesondere die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält (E.2.1). Der Beschwerdeführer hat die ihm bewilligte Halbgefangenschaft zweimal nicht angetreten (E. 4.2). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu kooperieren und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhalten würde (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Gefängnisstrafe Durchsetzungshaft teilbedingte Strafe Fortsetzungsbegehren Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt versuchte Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 39 Abs. 1 lit. d JVV

This provision is cited as the basis for the requirement that the convicted person must provide assurance that they will adhere to the framework conditions of semi-detention.

Art. 77b StGB

This article is implicitly relevant as it governs the conditions for semi-detention, forming the legal framework for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bewilligung der Halbgefangenschaft · Der Vollzug einer Freiheitsstrafe kann in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach § 39 Abs. 1 lit. d JVV muss die verurteilte Person zudem Gewähr dafür bieten, dass sie insbesondere die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält (E.2.1).

Der Beschwerdeführer hat die ihm bewilligte Halbgefangenschaft zweimal nicht angetreten (E. 4.2). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu kooperieren und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhalten würde (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGUNG HALBGEFANGENSCHAFT HAUSORDNUNG STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 39 Abs. I lit. d JVV § 39 Abs. III JVV § 48 JVV Art. 77b StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4