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VB.2013.00572 • VG ZH VB.2013.00572 KI-generiert

Family Reunification Denied: No Intact Family Relationship Due to Separation and Child Welfare Concerns

Geschäftsnummer VB.2013.00572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for family reunification, finding that the applicant's long separation from his young sons, who remained in Afghanistan under the care of relatives and friends after the death of their mother and grandmother, did not constitute an intact family relationship protected by Article 8 of the European Convention on Human Rights. Even if such a relationship existed, the court reasoned that granting family reunification would be detrimental to the children's well-being due to the risk of dependency on social assistance and other factors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer 1 liess seine beiden Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück und ersuchte auch nach dem Tod der die Kinder in der Folge betreuenden Grosseltern und nach Einreise in die Schweiz nicht um Familienasyl. Er verblieb auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz und beliess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten. Er lebt seit neun oder zehn Jahren von seinen Söhnen getrennt und hat nach eigenen Angaben in dieser Zeit einzig im Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne besucht. Die Lebenshaltungskosten der Kinder wurden bislang von Bekannten und Verwandten getragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und bisher im Rahmen des Möglichen gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich der Art. 8 EMRK nicht berührt ist (E. 3.3.3). Auch bei Annahme einer bestehenden und intakten Familienbeziehung erwüchse den Beschwerdeführern wegen der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit und wegen entgegenstehenden Kindeswohls vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Familiennachzug (E. 4 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Sozialhilfe Rechte des Kindes Adoptivkind Verbleiberecht fehlendes eheliches Zusammenleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 Abs.
Art. 8 EMRK
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und bisher im Rahmen des Möglichen gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich der Art. 8 EMRK nicht berührt ist (E.
Art. 44 AuG
This provision is mentioned in the section 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive reasoning of the court's decision to reject the appeal. Therefore, it is excluded based on the given rules.
Art. 8 Abs. I EMRK
The court found that the protection scope of Article 8 EMRK was not affected because the relationship was not intact and had not been lived to the extent possible. Even if an existing and intact family relationship were assumed, no right to family reunification would arise from Article 8 EMRK due to the risk of social welfare dependency and in consideration of the children's welfare.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I EMRK

The court found that the protection scope of Article 8 EMRK was not affected because the relationship was not intact and had not been lived to the extent possible. Even if an existing and intact family relationship were assumed, no right to family reunification would arise from Article 8 EMRK due to the risk of social welfare dependency and in consideration of the children's welfare.

Art. 44 AuG

This provision is mentioned in the section 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive reasoning of the court's decision to reject the appeal. Therefore, it is excluded based on the given rules.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00572

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.02.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer 1 liess seine beiden Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück und ersuchte auch nach dem Tod der die Kinder in der Folge betreuenden Grosseltern und nach Einreise in die Schweiz nicht um Familienasyl.

Er verblieb auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz und beliess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten. Er lebt seit neun oder zehn Jahren von seinen Söhnen getrennt und hat nach eigenen Angaben in dieser Zeit einzig im Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne besucht. Die Lebenshaltungskosten der Kinder wurden bislang von Bekannten und Verwandten getragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und bisher im Rahmen des Möglichen gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich der Art. 8 EMRK nicht berührt ist (E. 3.3.3).

Auch bei Annahme einer bestehenden und intakten Familienbeziehung erwüchse den Beschwerdeführern wegen der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit und wegen entgegenstehenden Kindeswohls vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Familiennachzug (E. 4 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG INTAKTE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3