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VB.2013.00571 • VG ZH VB.2013.00571 KI-generiert

Youth Home Care Fee Liability: Canton vs. Municipality

Geschäftsnummer VB.2013.00571
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The operator of an out-of-canton youth home sued the municipality of residence for payment of the care fees for a child placed there, relying on the Intercantonal Agreement on Homes effective until the end of 2007, which placed the financial responsibility for out-of-canton placements on the canton of residence, minus a parental contribution. The court held that the practical distinction between a care fee paid by the municipality and the remaining daily costs covered by the canton is not legally supported under the relevant youth home law, which stipulates that contributions are to be borne by the "State," interpreted as the canton; consequently, the law does not impose any obligation on municipalities to cover any portion of the cantonal contributions for placement in a home, leading to the dismissal of the claim against the municipality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für Fremdplatzierung | [Die Betreiberin eines ausserkantonalen Jugendheims forderte die Bezahlung der Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes mit Wohnsitz in der beschwerdegnerischen Gemeinde.] Nach der bis Ende 2007 in Kraft befindlichen Interkantonalen Heimvereinbarung trägt der Wohnsitzkanton die Nettotageskosten für in einem Heim ausserhalb des Kantons Untergebrachte, abzüglich eines den Eltern zu belastenden Kostgelds. Nach § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2 f.). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Gemeindehaftung Haftung der Eltern Betreuungsvertrag Gebührenzahlung staatliche Pflicht Kindesunterbringung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00571

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme für Fremdplatzierung · [Die Betreiberin eines ausserkantonalen Jugendheims forderte die Bezahlung der Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes mit Wohnsitz in der beschwerdegnerischen Gemeinde.] Nach der bis Ende 2007 in Kraft befindlichen Interkantonalen Heimvereinbarung trägt der Wohnsitzkanton die Nettotageskosten für in einem Heim ausserhalb des Kantons Untergebrachte, abzüglich eines den Eltern zu belastenden Kostgelds.

Nach § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2 f.). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · INTERKANTONALE VEREINBARUNG JUGENDHEIM KOSTENÜBERNAHME VERSORGERTAXE WOHNSITZGEMEINDE · Rechtsnormen: · § 9b JugendheimeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2