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VB.2013.00568 • VG ZH VB.2013.00568 KI-generiert

Tenant's Eviction Appeal Partially Granted Due to Disruption of Cohabitation

Geschäftsnummer VB.2013.00568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual living in a shared apartment with a separate lease was instructed to find a cheaper residence compliant with rent guidelines. The court ruled that while such instructions are generally permissible to ensure proper use of funds or improve the recipient's situation, forcing a move in this case would likely separate the individual from their cohabitants and not reduce their need for support, potentially hindering their integration. Therefore, the appeal was partially granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Übertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2). Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit zwei nicht unterstützten Personen in einer Wohngemeinschaft, wobei jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Wohnung mit einem den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Mietzins zu suchen. Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde der Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass seine beiden Mitbewohner nicht mit ihm umziehen würden (E. 5.5). Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration als positiv erweisen (E. 5.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter Mietordnung gelebte Ehe Verwendungsbedingungen Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

Used to justify the issuance of instructions and conditions aimed at improving the recipient's situation, including reducing the need for assistance.

§ 38b Abs. II VRG

Cited as the legal basis for the delegation of the decision to the chamber.

§ 52 Abs. I VRG

Cited as the basis for the partial approval of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00568

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Übertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2). Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit zwei nicht unterstützten Personen in einer Wohngemeinschaft, wobei jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Wohnung mit einem den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Mietzins zu suchen.

Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde der Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass seine beiden Mitbewohner nicht mit ihm umziehen würden (E. 5.5). Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen.

Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration als positiv erweisen (E. 5.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE MEHRPERSONENHAUSHALT MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 21 SHV § 38b Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3