Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00562 • VG ZH VB.2013.00562 KI-generiert

Communal Naturalization Vote Challenge Standing and Effect on Outcome

Geschäftsnummer VB.2013.00562
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a communal decision regarding the naturalization of a minor foreigner, specifically challenging the procedures of a communal assembly vote concerning political rights. The court determined that under relevant law, an individual participating in the assembly is only authorized to file such an appeal if they personally objected to the alleged violation during the meeting or joined another participant's objection, establishing a requirement for prior objection to standing. Furthermore, the court held that the mere presence of non-voting individuals at the assembly is permissible, and a vote should only be overturned if the flawed count resulting from the participation of non-entitled voters could have affected the outcome of the vote.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | [Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Aufnahme eines minderjährigen Ausländers in das Gemeindebürgerrecht] Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses beanstandet, während einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so ist eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert, wenn sie die geltend gemachte Verletzung schon an der Versammlung persönlich gerügt oder sich einer entsprechenden Rüge eines anderen Versammlungsteilnehmers angeschlossen hat (E. 2.2). Die blosse Anwesenheit nicht stimmberechtigter Personen bei einer Gemeindeversammlung ist im Licht von § 45c GG zulässig (E. 3.1 f.). Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an Abstimmungen einer Gemeindeversammlung ist die Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn die Abrechnung der mangelhaften Stimmen den Abstimmungsausgang zu beeinflussen vermag (E. 3.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Ausländerstimmrecht Abstimmungsergebnis Beschwerdelegitimation Anspruch auf Einbürgerung Gemeindebürgerrecht politische Beteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151a Abs. 2 GG

This provision sets the requirement for legitimacy to appeal concerning the violation of political rights during a municipal assembly.

§ 45c GG

This provision concerns the permissibility of non-voting persons attending a municipal assembly.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00562

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · [Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Aufnahme eines minderjährigen Ausländers in das Gemeindebürgerrecht] Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses beanstandet, während einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so ist eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert, wenn sie die geltend gemachte Verletzung schon an der Versammlung persönlich gerügt oder sich einer entsprechenden Rüge eines anderen Versammlungsteilnehmers angeschlossen hat (E. 2.2).

Die blosse Anwesenheit nicht stimmberechtigter Personen bei einer Gemeindeversammlung ist im Licht von § 45c GG zulässig (E. 3.1 f.).

Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an Abstimmungen einer Gemeindeversammlung ist die Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn die Abrechnung der mangelhaften Stimmen den Abstimmungsausgang zu beeinflussen vermag (E. 3.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG GEMEINDEVERSAMMLUNG STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 45c Abs. II GemeindeG § 151a Abs. II GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3