Social Assistance for Full-Time Second Degree Study
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the partial approval and remand of a decision concerning social assistance, where the applicant, a former police officer, quit to pursue full-time studies and sought state aid. The court reasoned that social assistance is subsidiary, requiring exhaustion of all other options, and that the need-based principle mandates covering actual expenses unless there is abuse of rights. However, the court held that the state is not obligated to fund a second degree with social welfare if the individual is already qualified to support themselves, and that limiting support to a short, fixed term improperly circumvents the statutory procedure of imposing conditions or directives, such as requiring the applicant to seek reasonable employment while studying.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Zulässigkeit einer auf drei Monate befristeten Unterstützung. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (E. 4.2). In ein Spannungsverhältnis zu diesem Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat seine existenzsichernde Stelle als Polizist gekündigt und geht seinem Studium nun vollzeitlich nach. Es besteht kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Drittausbildung zu finanzieren, wenn die betroffene Person bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu decken (E. 5.1). Um bei in Ausbildung befindlichen Personen abzuklären, ob diese Ausbildung unterstützt wird und ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, ist die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, insbesondere können die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen (E. 5.4). Mit einer befristeten Unterstützung umgeht die Sozialbehörde dieses gesetzlich geregelte Vorgehen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing the applicable legal norms, implying it was used in the decision's ruling regarding the limitation of the support.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating its relevance to the final decision regarding social assistance.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, likely forming part of the basis for the partial approval and remand.
This constitutional provision is cited in the list of applicable norms, relevant to the final orders concerning fundamental rights in social assistance.
This constitutional provision is cited in the list of applicable norms, relevant to the final orders concerning fundamental rights in social assistance.
This constitutional provision is cited in the list of applicable norms, relevant to the final orders concerning the right to assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Zulässigkeit einer auf drei Monate befristeten Unterstützung. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (E. 4.2). In ein Spannungsverhältnis zu diesem Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist.
Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat seine existenzsichernde Stelle als Polizist gekündigt und geht seinem Studium nun vollzeitlich nach. Es besteht kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Drittausbildung zu finanzieren, wenn die betroffene Person bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu decken (E. 5.1).
Um bei in Ausbildung befindlichen Personen abzuklären, ob diese Ausbildung unterstützt wird und ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, ist die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, insbesondere können die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen (E. 5.4). Mit einer befristeten Unterstützung umgeht die Sozialbehörde dieses gesetzlich geregelte Vorgehen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUSBILDUNG BEDARFSDECKUNGSPRINZIP BEFRISTUNG EXISTENZSICHERUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen:
· Art. 12 BV Art. 14 BV Art. 27 BV § 14 SHG § 21 SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2