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VB.2013.00544 • VG ZH VB.2013.00544 KI-generiert

Administrative Court Upholds Weapon Seizure Remand Pending Final Confiscation Decision

Geschäftsnummer VB.2013.00544
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially dismissed an appeal regarding a directive from a lower authority that returned a case for initiating weapon seizure and confiscation proceedings, ordering that seized weapons remain in custody until a new decision. The court found that it could not enter into the merits of the appeal concerning the remand order because it caused no irreparable harm to the appellant, as a final decision on confiscation was not yet ripe, and the continued safekeeping of the weapons was a justified precautionary measure against potential danger to third parties based on the appellant's prior statements. Consequently, the court did not rule on the compensation claims and denied the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung | Waffenbeschlagnahme [Die Vorinstanz wies die Sache zur Durchführung eines Waffenbeschlagnahme- und Waffeneinziehungsverfahrens an den Beschwerdegegner zurück und ordnete an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als die angeordnete Rückweisung angefochten wurde. Diese hat keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge. Mit der Gutheissung der Beschwerde könnte zudem nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist (E. 1.2.3). Die Sicherstellung eines Gegenstandes bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (E 1.3.3). Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken grundsätzlich immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (E. 1.3.4). Auf die Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.4). An den Nachweis der vom Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren sind als Voraussetzung einer Beschlagnahme keine allzu grossen Anforderungen zu stellen (E. 3.4). Die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt gaben der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit der Waffe gefährdet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme anordnete (E. 3.5). Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung desGesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Verwaltungsbehörde hängiges Verfahren unbefugter Waffenbesitz Schriftstückbeschlagnahme Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Used to declare that the appeal was not to be entertained regarding the remittance order.

Art. 64 BGG

The request of the appellant for free legal aid was rejected.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00544

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00544 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung · Waffenbeschlagnahme [Die Vorinstanz wies die Sache zur Durchführung eines Waffenbeschlagnahme- und Waffeneinziehungsverfahrens an den Beschwerdegegner zurück und ordnete an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als die angeordnete Rückweisung angefochten wurde.

Diese hat keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge. Mit der Gutheissung der Beschwerde könnte zudem nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist (E. 1.2.3). Die Sicherstellung eines Gegenstandes bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (E 1.3.3).

Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken grundsätzlich immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (E. 1.3.4). Auf die Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.4). An den Nachweis der vom Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren sind als Voraussetzung einer Beschlagnahme keine allzu grossen Anforderungen zu stellen (E. 3.4). Die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt gaben der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit der Waffe gefährdet.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme anordnete (E. 3.5). Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung desGesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHADENERSATZ SICHERSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WAFFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 19 HaftungsG § 20 HaftungsG § 6 VRG § 19a Abs. II VRG § 41III VRG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I lit. b WG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3