Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00543 • VG ZH VB.2013.00543 KI-generiert

Inmate Pension Account Surplus Bars Free Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2013.00543
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a remand by a higher court concerning a penalty enforcement matter, the court addressed a request for the granting of free legal proceedings and representation, considering the finances of the incarcerated individual. The court determined that although the status of restricted "locked" and "free" accounts, designed for specific expenditures, was questionable regarding their availability for covering court costs, the applicant did not claim restrictions on the account receiving their pension income. Since this account showed a consistent surplus over recent months, and as an inmate, the individual bore no living expenses, this substantial, realisable asset precluded the finding of indigence, leading to the denial of the application for free legal aid in the underlying case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befreiung von der Arbeitspflicht Wiederaufnahme von VB.2012.524 | Strafvollzug [Wiederaufnahme von VB.2012.00524 nach Rückweisung durch das Bundesgericht: Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung] Da das Sperr- und das Freikonto zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden können. Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos, worauf seine AHV-Rente einbezahlt wird, einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten nicht decken zu können. Wie sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Da der sich darauf befindliche, beachtliche Betrag zum Vermögen zu zählen und realisierbar ist und der Beschwerdeführer als Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, kann dieser nicht als mittellos angesehen werden (E. 5.1). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege zweckgebundenes Vermögen Überschusseinkommen Anwaltshonorar Lebenshaltungskosten Verbot des Schuldverhafts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is related to costs, which are typically addressed in the dispositive section, although the specific article citation is not explicitly present in the provided text snippet's summary of orders, the decision concerns costs related to the rejected request for free legal aid/procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00543

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Befreiung von der Arbeitspflicht Wiederaufnahme von VB.2012.524 · Strafvollzug [Wiederaufnahme von VB.2012.00524 nach Rückweisung durch das Bundesgericht: Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung] Da das Sperr- und das Freikonto zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden können.

Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos, worauf seine AHV-Rente einbezahlt wird, einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten nicht decken zu können. Wie sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Da der sich darauf befindliche, beachtliche Betrag zum Vermögen zu zählen und realisierbar ist und der Beschwerdeführer als Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, kann dieser nicht als mittellos angesehen werden (E. 5.1).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FREIKONTO MITTELLOSIGKEIT RÜCKWEISUNG (BGER) SPERRKONTO UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3