Sandwich Board Sign Permit and Fee Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision affirming the requirement for a permit and fee for placing sandwich board signs on public sidewalks in the city center, reasoning that the placement constitutes an intensified use of public property. Specifically, the appellant's sign, despite having a smaller advertising area of $0.8 \text{ m}^2$, was used for commercial purposes and occupied a significant portion of a heavily trafficked, central sidewalk for over 68 hours per week, justifying the application of the permit and fee obligations applicable to larger signs.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligungs- und Gebührenpflicht für Passantenstopper Wiederaufnahme von VB.2012.555 | Reklameständer in der Zürcher Innenstadt. Das Aufstellen von Plakatständern, deren Werbefläche mehr als 1 m2 beträgt, ist in der Stadt Zürich bewilligungs- und gebührenpflichtig (gesteigerter Gemeingebrauch). Bei kleineren Werbeflächen kommt es auf die konkreten Umstände an (E. 2.2 und 3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu Recht bejaht: Der Passantenstopper des Beschwerdeführers weist eine Werbefläche von 0.8 m2 auf, wird zu kommerziellen Zwecken verwendet und steht während 68.5 Stunden pro Woche tagsüber auf einem 2.6 Meter breiten, von vielen Passanten benutzten Trottoir, das sich in einem zentralen innerstädtischen Gebiet mit zahlreichen Geschäftsbetrieben befindet. An diesem Standort hätte die Bewilligungs- und Gebührenpflicht auch im Fall einer kleineren Werbefläche (Format A1 oder A2) bejaht werden dürfen (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for upholding the obligation to obtain a permit and pay fees for the placement of the advertising stand, as confirmed by the final order to dismiss the appeal.
This provision is cited alongside Art. 6 in the section listing the legal norms applied, suggesting it supports the court's decision regarding the application of fees or permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00542
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Passantenstopper Wiederaufnahme von VB.2012.555 · Reklameständer in der Zürcher Innenstadt. Das Aufstellen von Plakatständern, deren Werbefläche mehr als 1 m2 beträgt, ist in der Stadt Zürich bewilligungs- und gebührenpflichtig (gesteigerter Gemeingebrauch).
Bei kleineren Werbeflächen kommt es auf die konkreten Umstände an (E. 2.2 und 3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu Recht bejaht: Der Passantenstopper des Beschwerdeführers weist eine Werbefläche von 0.8 m2 auf, wird zu kommerziellen Zwecken verwendet und steht während 68.5 Stunden pro Woche tagsüber auf einem 2.6 Meter breiten, von vielen Passanten benutzten Trottoir, das sich in einem zentralen innerstädtischen Gebiet mit zahlreichen Geschäftsbetrieben befindet. An diesem Standort hätte die Bewilligungs- und Gebührenpflicht auch im Fall einer kleineren Werbefläche (Format A1 oder A2) bejaht werden dürfen (E. 3.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT GEBÜHREN GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH ÖFFENTLICHER GRUND PASSANTENSTOPPER PLAKAT REKLAMETAFEL WERBEFLÄCHE · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I VARöG Art. 6 Abs. I VARöG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3