Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00536 • VG ZH VB.2013.00536 KI-generiert

Boundary Marker Fee Waiver Appeal

Geschäftsnummer VB.2013.00536
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a fee for the reconstruction of a boundary marker, where the appellant sought a cost waiver. The court reasoned that the burden of proof for a cost waiver rested with the appellant, and the records contained no evidence of such a waiver or promises thereof from the opposing party; a reduction in the initial invoice was deemed a mere correction, not a waiver, and the contract fee for outsourced work was appropriate. Consequently, while upholding the original decision on the merits, the court partially granted the appeal regarding procedural costs, apportioning half of the appeal costs to the opposing party based on the principle of causation, as they partially caused the preceding procedure, and ordered the opposing party to appropriately compensate the appellant for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühr für Grenzstein | Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins (vgl. VB.2012.00843) Die Beweislast für das Vorliegen eines Kostenerlasses liegt beim Beschwerdeführer (E. 6.2.1). Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Sodann lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht schliessen (E. 6.2.2). Bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung handelte es sich lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass (E. 6.2.3). Die Veranschlagung einer Auftragspauschale im Rahmen der Rechnung für die ausgelagerten Arbeiten ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Unter den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 7.2). Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren wenigstens teilweise mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen (E. 7.3). Für das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte (E. 8.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht Verfahrenskosten Anspruch auf rechtliches Gehör Vertragspartei Beweislast Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 VRG

Applied to decide the allocation of costs in the appeal procedure based on the principle of who lost.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the reasoning regarding the appellant's right to be heard, but not explicitly in the dispositive orders (which focus on costs/compensation).

Art. 86 TVAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

§ 25 Abs. II VOAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

§ 28 Abs. I VOAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

§ 39 Abs. I VOAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

Art. 5 lit. a VAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

Art. 22 VAV

Cited, but not explicitly used in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00536

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00536 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühr für Grenzstein · Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins (vgl. VB.2012.00843) Die Beweislast für das Vorliegen eines Kostenerlasses liegt beim Beschwerdeführer (E. 6.2.1). Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden.

Sodann lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht schliessen (E. 6.2.2). Bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung handelte es sich lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass (E. 6.2.3). Die Veranschlagung einer Auftragspauschale im Rahmen der Rechnung für die ausgelagerten Arbeiten ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Unter den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 7.2).

Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren wenigstens teilweise mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen (E. 7.3). Für das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEISLAST FORDERUNGSVERZICHT GEBÜHREN GRENZSTEIN KOSTENERLASS RECHNUNG RECHTLICHES GEHÖR VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 86 TVAV § 25 Abs. II VOAV § 28 Abs. I VOAV § 39 Abs. I VOAV Art. 5 lit. a VAV Art. 22 VAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3