Deportation Detention and *Non-Refoulement* Balancing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a deportation detention, where the appellant claimed a risk of absconding, justifying continued detention under the relevant law, but also raised concerns regarding the *non-refoulement* principle due to a potential threat to life upon removal. The court found that the risk of absconding existed, but when assessing the execution of the removal order within the context of a detention decision, it must only examine whether the underlying removal order is manifestly inadmissible; although not manifestly inadmissible, the court could not exclude a potential threat to the appellant's life, thus justifying a stay of the deportation execution pending a final decision in a reconsideration procedure, while dismissing the appellant's request for release by a specific past date due to lack of legal interest concerning that date and clarifying that the admissibility of a subsequent detention extension was not an issue in the current proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft Geschäfts-Nr.: GI130191-L/U | Untertauchensgefahr. Non-Refoulement. Haftverlängerung. Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, aber eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (E. 2.5). Soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Vollzugsstopp sowie Abweisung soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for establishing a risk of absconding justifying detention.
Cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00531
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft Geschäfts-Nr.: GI130191-L/U · Untertauchensgefahr. Non-Refoulement. Haftverlängerung. Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, aber eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (E. 2.5). Soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23.
September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Vollzugsstopp sowie Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTRICHTER NON-REFOULEMENT RECHTSSCHUTZINTERESSE UNTERTAUCHENSGEFAHR ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3