Appeal Against Deportation Detention Based on Absconding Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against the continuation of detention pending deportation for an individual facing an initial removal order, where the court found a risk of absconding under the relevant law due to the appellant's refusal to return, failure to obtain travel documents, use of multiple identities, lack of a fixed residence, and absence of ties to the jurisdiction. The court reasoned that the detention must cease only if the underlying removal order is obviously inadmissible, which was not the case, and further determined that the appellant lacked legal interest to challenge a release date that extended beyond the period already granted by the detention judge, dismissing the appeal where admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft Geschäfts-Nr. GI130192-L/U | Untertauchensgefahr. Rechtliche Gründe. Haftverlängerung. Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Weiter ist sie nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren und hat sich nicht bemüht, Reisedokumente zu beschaffen. Ferner machte sie keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug Richtung Schweiz bestiegen hat. Sie verfügt über zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten sowie weder über einen festen Aufenthaltsort noch über Beziehungen zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die eingereichte schriftliche angebliche Morddrohung ist nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet (E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Abweisung soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00530
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00530 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft Geschäfts-Nr. GI130192-L/U · Untertauchensgefahr. Rechtliche Gründe. Haftverlängerung. Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Weiter ist sie nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren und hat sich nicht bemüht, Reisedokumente zu beschaffen.
Ferner machte sie keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug Richtung Schweiz bestiegen hat. Sie verfügt über zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten sowie weder über einen festen Aufenthaltsort noch über Beziehungen zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die eingereichte schriftliche angebliche Morddrohung ist nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet (E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT KOGNITION RECHTLICHE GRÜNDE RECHTSSCHUTZINTERESSE UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 76 Ziff. 4 AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3