Residence Permit Suspension Pending Custody Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where the issuance of residency permits for two children was suspended pending a decision on parental custody. The lower supervisory authority upheld a decision to suspend the proceedings, and the court found that an appeal was possible despite the initial lack of a demonstrably irreparable disadvantage due to the unjustified delay. The court acknowledged that a procedure can be suspended if it serves efficiency, particularly when a decision depends on another case. However, it affirmed that for family members to reside with a treaty partner's national, the immigrating parent must have legal responsibility for the minor child, either through custody or consent. The initial suspension was deemed reasonable as neither a provisional nor a preliminary custody order sufficiently justified lifting the suspension. Ultimately, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassung / Aufenthalt | [Der Beschwerdegegner sistierte den Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für zwei Kinder des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge.] Die Vorinstanz – als Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners – leistete der Aufsichtsbeschwerde gegen einen Teamchef des Beschwerdegegners keine Folge. Es lässt sich dagegen kein Rechtsmittel anstrengen und ein solches ebenso wenig an die Hand nehmen. Auf eine Überweisung an den zuständigen Regierungsrat kann verzichtet werden (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn - wie hier - eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten (E. 1.5). In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann der Beschwerdegegner ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (E. 2.2). Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Bei Minderjährigen hat der nachziehende Elternteil sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, das heisst, er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen (E. 2.4.2). Der anfängliche Entscheid des Beschwerdegegners, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern geklärt sei, ist nachvollziehbar (E.2.5.1). Weder die superprovisorische noch die vorsorgliche Zuteilung der Obhut reichen aus, um der Sistierung ihre Rechtfertigung zu entziehen (E. 2.6). Abweisung UP (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 126 Abs. 1 ZPO to allow the defendant to suspend proceedings when expediency requires it, especially if the decision depends on the outcome of another case.
Determines that family members of a person who is a national of a contracting state to the agreement have the right to reside with them, and defines who qualifies as a family member.
Specifies that for minors, the relocating parent must have civil law responsibility for the child, meaning they must either have custody or, in cases of shared custody, the consent of the other parent.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00525
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.01.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassung / Aufenthalt · [Der Beschwerdegegner sistierte den Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für zwei Kinder des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge.] Die Vorinstanz – als Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners – leistete der Aufsichtsbeschwerde gegen einen Teamchef des Beschwerdegegners keine Folge.
Es lässt sich dagegen kein Rechtsmittel anstrengen und ein solches ebenso wenig an die Hand nehmen. Auf eine Überweisung an den zuständigen Regierungsrat kann verzichtet werden (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn - wie hier - eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten (E. 1.5).
In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann der Beschwerdegegner ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (E. 2.2). Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.
Bei Minderjährigen hat der nachziehende Elternteil sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, das heisst, er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen (E. 2.4.2). Der anfängliche Entscheid des Beschwerdegegners, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern geklärt sei, ist nachvollziehbar (E.2.5.1). Weder die superprovisorische noch die vorsorgliche Zuteilung der Obhut reichen aus, um der Sistierung ihre Rechtfertigung zu entziehen (E. 2.6).
Abweisung UP (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ELTERLICHE SORGE OBHUT SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2