Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00518 • VG ZH VB.2013.00518 KI-generiert

Conditional Release Denial Appeal Regarding Evidentiary Rulings

Geschäftsnummer VB.2013.00518
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of conditional release from preventive detention, where the appellant argued the lower court failed to consider relevant evidence, such as prior guardianship files, and wrongfully refused an expert opinion on the psychological impact of prolonged confinement. The court reasoned that the guardianship records were irrelevant to the decision on conditional release, and it was unnecessary to obtain an expert opinion on the general pathogenicity of long-term detention, as the uniformly negative assessment from specialists regarding the appellant's risk of reoffending made the precise nature of the admittedly existing psychological disorder secondary to the issue of release. However, the court partially upheld the appeal to grant the appellant free legal aid and processing for the appeal proceedings, while affirming the substance of the denial of conditional release.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaftsakten des Beschwerdeführers für die hier allein Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (E. 1.2). Von der Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken, ist abzusehen (E. 2.1). Keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz (E. 3). Die hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei, wurde von den Fachpersonen einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Seiten bejahten – psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt. Das Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung derselben gehört vorliegend jedoch nicht zum Streitgegenstand (E. 5.2). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung administrative Versorgung Administrativgutachten Beweiswürdigung Wiederholungsgefahr Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. I StGB

This provision is cited in the section listing legal norms, which pertains to the overall subject matter (conditional release from custody).

Art. 64a Abs. I StGB

This provision is cited in the section listing legal norms, which pertains to the overall subject matter (conditional release from custody).

Art. 64b Abs. I StGB

This provision is cited in the section listing legal norms, which pertains to the overall subject matter (conditional release from custody).

Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the section listing legal norms, regarding the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00518

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.09.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaftsakten des Beschwerdeführers für die hier allein Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (E. 1.2).

Von der Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken, ist abzusehen (E. 2.1). Keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz (E. 3). Die hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei, wurde von den Fachpersonen einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Seiten bejahten – psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt.

Das Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung derselben gehört vorliegend jedoch nicht zum Streitgegenstand (E. 5.2). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFALLGEFAHR THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3