Residency Permit Revocation Over Concealed Child Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision that revoked a residency permit and denied a subsequent family reunification request concerning an individual who failed to disclose the birth of an extra-marital daughter, which occurred after the requisite three-year marriage period to a resident spouse had passed and shortly before the marriage dissolution. The court reasoned that the concealment of this daughter was not "permit-essential" information, especially since authorities were already aware of other circumstances suggesting a potentially sham marriage before the permit renewals in question, meaning a revocation based on this newly revealed fact was inadmissible due to a lack of significance and established trust in the existing permit status. Consequently, the court allowed the appeal, confirmed the requirements for family reunification (for the child and the child's mother, whom the appellant subsequently married) were met, and dismissed a procedural request for file access due to a lack of ongoing interest.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf und Familiennachzug) | Unzulässigkeit eines Bewilligungswiderrufs mangels Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Geburt einer ausserehelichen Tochter. [Der kosovarische Beschwerdeführer heiratete nach der gescheiterten Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau am 31. Dezember 2004 eine hier aufenthaltsberechtigte Mazedonierin, welche am 14. Februar 2011 definitiv aus der ehelichen Wohnung auszog und von welcher er sich am 10. Juni 2011 rechtskräftig scheiden liess. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrfach und in Unkenntnis der im Oktober 2011 erfolgten Geburt einer ausserehelich gezeugten Tochter des Beschwerdeführers verlängert, jedoch nach Bekanntwerden dieses Umstandes, und nachdem der Beschwerdeführer um Nachzug seines ausserehelichen Kindes und dessen von ihm zwischenzeitlich geehelichten Mutter ersuchte, widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht (E. 1). Ermessensweise Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (E. 2). Ein Bewilligungswiderruf ist vorliegend unzulässig, da das Verschweigen der erst weit nach der Dreijahresfrist und unmittelbar vor der Trennung von der mazedonischen Ehefrau ausserehelich gezeugten Tochter vorliegend nicht bewilligungswesentlich erscheint und andere Verdachtsmomente für eine Scheinehe den Behörden bereits vor den Bewilligungsverlängerungen bekannt waren (E. 3). Bejahung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug (E. 4). Abweisung eines prozessualen Ersuchens um Akteneinsicht mangels fortbestehenden Akteneinsichtsinteresse (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThese articles relate to the conditions for granting or extending a residence permit after at least three years of marriage and successful integration, which the court considered in its reasoning (E. 2).
Cited for the imposition of court costs in the final order (E. 6).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00513
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf und Familiennachzug) · Unzulässigkeit eines Bewilligungswiderrufs mangels Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Geburt einer ausserehelichen Tochter. [Der kosovarische Beschwerdeführer heiratete nach der gescheiterten Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau am 31.
Dezember 2004 eine hier aufenthaltsberechtigte Mazedonierin, welche am 14. Februar 2011 definitiv aus der ehelichen Wohnung auszog und von welcher er sich am 10. Juni 2011 rechtskräftig scheiden liess. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrfach und in Unkenntnis der im Oktober 2011 erfolgten Geburt einer ausserehelich gezeugten Tochter des Beschwerdeführers verlängert, jedoch nach Bekanntwerden dieses Umstandes, und nachdem der Beschwerdeführer um Nachzug seines ausserehelichen Kindes und dessen von ihm zwischenzeitlich geehelichten Mutter ersuchte, widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht (E. 1).
Ermessensweise Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (E. 2). Ein Bewilligungswiderruf ist vorliegend unzulässig, da das Verschweigen der erst weit nach der Dreijahresfrist und unmittelbar vor der Trennung von der mazedonischen Ehefrau ausserehelich gezeugten Tochter vorliegend nicht bewilligungswesentlich erscheint und andere Verdachtsmomente für eine Scheinehe den Behörden bereits vor den Bewilligungsverlängerungen bekannt waren (E. 3).
Bejahung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug (E. 4). Abweisung eines prozessualen Ersuchens um Akteneinsicht mangels fortbestehenden Akteneinsichtsinteresse (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSSEREHELICHES KIND BEWILLIGUNGSWIDERRUF FAMILIENNACHZUG SCHEINEHE VERSCHWEIGEN VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. I ANAV Art. 4 Abs. IV AuG Art. 44 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 90 lit. a AuG Art. 60 VZAE Art. 73 VZAE Art. 76 VZAE Art. 77 Abs. I lit. A VZAE Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen:
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