Untimely Appeal Dismissed for Gross Negligence; Expediting Claim Partially Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a request for reinstatement of a missed appeal deadline, as the appellant's representative's miscalculation of the deadline constituted gross negligence, precluding consideration of the untimely appeal on its merits, except regarding a claim of a violation of the duty to expedite proceedings. The nearly two-month duration of the appeal process concerning a final order for a custodial measure was deemed not excessive, given that the urgency is less pronounced than in pre-trial detention and the appellant's counsel bore some responsibility for the delay, resulting in only partial granting of the request for free legal aid, as only the acceleration claim was not obviously hopeless.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme | Fristwiederherstellung / Beschleunigungsgebot / unentgeltliche Rechtspflege. Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung: Unabhängig von den Säumnisfolgen muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Rechtsvertreterin die Beschwerdefrist falsch berechnete und die Beschwerde deshalb zu spät einreichte, als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen (E. 1.3). Angesichts der Fristsäumnis ist einzig insofern auf die Beschwerde einzutreten, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (E. 1.5). Die knapp zweimonatige Dauer des Rekursverfahrens ist nicht als übermässig lang einzustufen: Bei Entlassungsgesuchen von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, gilt zwar ein qualifiziertes Beschleunigungsgebot. Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ist aber im Fall einer rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise in der Situation einer Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Mitverantwortung für die Dauer des Rekursverfahrens tragen (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur teilweise zu gewähren: Während das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die übrigen Begehren - aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung - als offensichtlich aussichtslos einzustufen (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision governs the partial granting of legal aid based on the assessment of the prospects of success of the various claims.
This provision governs the granting of legal aid, specifically for the part of the appeal concerning the violation of the principle of expedition, which was not considered obviously hopeless.
This provision appears to be related to the procedural handling or assessment of the case that leads to the partial dismissal of the requests.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00511
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00511 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Fristwiederherstellung / Beschleunigungsgebot / unentgeltliche Rechtspflege. Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung: Unabhängig von den Säumnisfolgen muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Rechtsvertreterin die Beschwerdefrist falsch berechnete und die Beschwerde deshalb zu spät einreichte, als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen (E. 1.3).
Angesichts der Fristsäumnis ist einzig insofern auf die Beschwerde einzutreten, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (E. 1.5). Die knapp zweimonatige Dauer des Rekursverfahrens ist nicht als übermässig lang einzustufen: Bei Entlassungsgesuchen von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, gilt zwar ein qualifiziertes Beschleunigungsgebot. Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ist aber im Fall einer rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise in der Situation einer Untersuchungshaft.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Mitverantwortung für die Dauer des Rekursverfahrens tragen (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur teilweise zu gewähren: Während das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die übrigen Begehren - aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung - als offensichtlich aussichtslos einzustufen (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ENTLASSUNG (STRAFRECHT) FREIHEITSENTZIEHUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG GERICHTLICHE BEURTEILUNG GROBE NACHLÄSSIGKEIT SÄUMNIS STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 59 StGB Art. 62d Abs. I StGB § 12 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3