Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00508 • VG ZH VB.2013.00508 KI-generiert

Appeal Against Commitment to Secure Correctional Facility for Dangerous Offender

Geschäftsnummer VB.2013.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal challenging the decision to commit the appellant to a secure correctional facility under provisions concerning therapeutic measures for dangerous offenders, dismissing the request for conditional release as inadmissible. The court reasoned that the lower authority was justified in classifying the appellant's conduct within the penal system as unmanageable and particularly dangerous based on all circumstances, despite temporary improvements, thereby satisfying the requirements of commitment to a closed facility as outlined in the relevant statute; furthermore, the selected facility was deemed suitable for continuing the required therapy, and the secure placement was deemed proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einweisung in JVA Pöschwies | Massnahmenvollzug: Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Von der Einholung eines vom behandelnden Therapeuten noch zu erstellenden Therapieberichts durfte vorliegend abgesehen werden (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend stationäre therapeutische Massnahmen im Sinn von Art. 59 und insbesondere Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB (E. 3). Im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafvollzugsanstalt, in welcher er zuvor einsass, gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte (E. 4.2). Die zwischenzeitlich "besseren Phasen" des Beschwerdeführers fanden Eingang in die vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls (E. 4.3). Dass die Vorfälle aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen ist, sondern sein zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares Verhalten im Massnahmenvollzug (E. 4.5). Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein (E. 4.6). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenenEinrichtung und somit auch den Ort des Massnahmenvollzugs bestimmen. Die vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung erscheint für den Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als geeignet (E. 5.1). In dieser Vollzugseinrichtung kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und gerechtfertigt (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2 und 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Isolationshaft Verhältnismässigkeitserfordernisse Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 59 Abs. 3 StGB
Cited as the legal basis for the decision regarding commitment to a closed facility within the context of a measure.
Art. 75 Abs. 1 Satz
Unter den gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und gerechtfertigt (E.
Art. 59 Abs. I StGB
Listed as a legal norm related to the subject matter of the decision.
Art. 59 Abs. II StGB
Listed as a legal norm related to the subject matter of the decision.
Art. 75 Abs. I StGB
II StGB Art. 75 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB
Cited to justify the proportionality and justification of the closed placement.
Art. 64 StGB
Although 'Art. 64 StGB' is not explicitly cited in the dispositive text shown, the summary mentions the rejection of the request for free legal aid due to hopelessness, which typically involves a procedural rule like Art. 64 LTF (not StGB). Assuming the court ruled on free legal aid based on a relevant procedural article, but since the text only lists 'Art. 64 Abs. 1 StGB' in the Rechtsnormen section without direct connection to the rejection order, and the reasoning section mentions rejecting the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in E. 7.2 and 7.3, the closest provision listed under Rechtsnormen pertaining to a potential procedural ruling about legal aid is Art. 64 StGB, although this is likely a mislabeling for a procedural code article in the context of free legal aid rejection.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 59 Abs. 3 StGB

Cited as the legal basis for the decision regarding commitment to a closed facility within the context of a measure.

Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB

Cited to justify the proportionality and justification of the closed placement.

Art. 59 Abs. I StGB

Listed as a legal norm related to the subject matter of the decision.

Art. 59 Abs. II StGB

Listed as a legal norm related to the subject matter of the decision.

Art. 64 StGB

Although 'Art. 64 StGB' is not explicitly cited in the dispositive text shown, the summary mentions the rejection of the request for free legal aid due to hopelessness, which typically involves a procedural rule like Art. 64 LTF (not StGB). Assuming the court ruled on free legal aid based on a relevant procedural article, but since the text only lists 'Art. 64 Abs. 1 StGB' in the Rechtsnormen section without direct connection to the rejection order, and the reasoning section mentions rejecting the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in E. 7.2 and 7.3, the closest provision listed under Rechtsnormen pertaining to a potential procedural ruling about legal aid is Art. 64 StGB, although this is likely a mislabeling for a procedural code article in the context of free legal aid rejection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00508

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.01.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einweisung in JVA Pöschwies · Massnahmenvollzug: Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).

Von der Einholung eines vom behandelnden Therapeuten noch zu erstellenden Therapieberichts durfte vorliegend abgesehen werden (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend stationäre therapeutische Massnahmen im Sinn von Art. 59 und insbesondere Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB (E. 3). Im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafvollzugsanstalt, in welcher er zuvor einsass, gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte (E. 4.2).

Die zwischenzeitlich "besseren Phasen" des Beschwerdeführers fanden Eingang in die vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls (E. 4.3). Dass die Vorfälle aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen ist, sondern sein zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares Verhalten im Massnahmenvollzug (E. 4.5).

Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein (E. 4.6). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenenEinrichtung und somit auch den Ort des Massnahmenvollzugs bestimmen. Die vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung erscheint für den Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als geeignet (E. 5.1).

In dieser Vollzugseinrichtung kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und gerechtfertigt (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2 und 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · GEFÄHRLICHKEIT KLEINE VERWAHRUNG MASSNAHMENVOLLZUG RÜCKFALLGEFAHR STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIE VERHALTEN · Rechtsnormen:

· Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 75 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3