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VB.2013.00505 • VG ZH VB.2013.00505 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Challenge to Social Assistance Repayment Order

Geschäftsnummer VB.2013.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged administrative decisions ordering the repayment of social assistance benefits; however, the court dismissed the appeal because the challenges were filed past the statutory deadlines, rendering the original repayment orders legally final and preventing re-examination of the underlying obligation to repay. Since the appellant was subsequently no longer receiving social assistance, the outstanding debt could no longer be offset by future benefits and thus became due for direct payment, leading the court to dismiss the appeal and the associated requests for provisional measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattungsverpflichtung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der Sozialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Schuldentilgung Direktzahlung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Fristen Abschlagszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision is implicitly related to the merits of the case concerning social assistance, although the decision ultimately rests on procedural grounds regarding finality.

§ 16 VRG

Cited in the case overview, but its specific application in the dispositive must be confirmed by checking the actual orders (which are not fully provided, but this is the most likely procedural basis cited alongside SHG).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00505

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattungsverpflichtung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der Sozialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2).

Da der Beschwerdeführer inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST RECHTSKRAFT RES IUDICATA RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 26 lit. a SHG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5