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VB.2013.00504 • VG ZH VB.2013.00504 KI-generiert

Slope Stabilization Structure Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2013.00504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding a building permit and an exception permit for a slope stabilization structure. The key issue was whether the proposed structure, a retaining wall and embankment, could be permitted in a protected zone, and if it was necessary and proportionate to prevent a landslide. The court found that the necessity and suitability of the project, as well as whether the residential building and the non-conforming part of the garden seating area could be affected by a landslide, were not sufficiently clarified. Therefore, the court overturned the previous decisions and remanded the case for a new decision, requiring an expert opinion to assess the local conditions and the project's necessity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Hang-/Böschungssicherung. Streitgegenstand (E. 2.1 und 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der (kommunalen) Freihaltezone (E. 3.1) sowie betreffend Ausnahmebewilligungen (E. 3.2). Beim infrage stehenden Projekt handelt es sich um eine neue eigenständige Baute, die in die Freihaltezone zu stehen kommen würde (E. 4.1). Unter den gegebenen Umständen sowie unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz anlässlich des durchgeführten Augenscheins festgestellten örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Gartensitzplatz durch einen Hangrutsch zumindest in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (E. 4.2.1). Ob das Wohnhaus und der zonenkonforme Teil des Gartensitzplatzes von einem Abrutschen des Hangs betroffen wären, womit das streitbetroffene Bauvorhaben allenfalls als standortgebunden beurteilt werden könnte, kann nur von einem unabhängigen Sachverständigen genügend beurteilt werden. Es bedarf somit eines entsprechenden Gutachtens (E. 4.2.2). Ob es des infrage stehenden Bauvorhabens als geeignete Massnahme und im besagten Umfang bedarf, um ein Abrutschen der Gartenanlage möglichst zu verhindern, wurde bislang nicht genügend abgeklärt. Das in Auftrag zu gebende Sachverständigengutachten hat sich daher auch darüber auszusprechen (E. 4.3). Aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition in der Angelegenheit und da nicht von der Hand zu weisen ist, dass die benötigte Expertise eine andere Sachlage aufzeigen könnte, als von den Vorinstanzen jeweils angenommen, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit an die Mitbeteiligte 2 zurückzuweisen (E. 4.4). Hälftige Kostenauflage für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin (E. 5.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und Rückweisung zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Sachverständigengutachten Stützmauer Freihaltezone Planauflage Stiftungsaufsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 lit. a RPG

Used to determine the legal basis for granting exceptions for construction projects in non-building zones.

§ 40 Abs. I PBG

Used to determine the legal basis for granting exceptions for construction projects in non-building zones.

§ 62 Abs. I PBG

Used to determine the legal basis for granting exceptions for construction projects in non-building zones.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00504

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Hang-/Böschungssicherung. Streitgegenstand (E. 2.1 und 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der (kommunalen) Freihaltezone (E. 3.1) sowie betreffend Ausnahmebewilligungen (E. 3.2).

Beim infrage stehenden Projekt handelt es sich um eine neue eigenständige Baute, die in die Freihaltezone zu stehen kommen würde (E. 4.1). Unter den gegebenen Umständen sowie unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz anlässlich des durchgeführten Augenscheins festgestellten örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Gartensitzplatz durch einen Hangrutsch zumindest in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (E. 4.2.1). Ob das Wohnhaus und der zonenkonforme Teil des Gartensitzplatzes von einem Abrutschen des Hangs betroffen wären, womit das streitbetroffene Bauvorhaben allenfalls als standortgebunden beurteilt werden könnte, kann nur von einem unabhängigen Sachverständigen genügend beurteilt werden.

Es bedarf somit eines entsprechenden Gutachtens (E. 4.2.2). Ob es des infrage stehenden Bauvorhabens als geeignete Massnahme und im besagten Umfang bedarf, um ein Abrutschen der Gartenanlage möglichst zu verhindern, wurde bislang nicht genügend abgeklärt. Das in Auftrag zu gebende Sachverständigengutachten hat sich daher auch darüber auszusprechen (E. 4.3). Aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition in der Angelegenheit und da nicht von der Hand zu weisen ist, dass die benötigte Expertise eine andere Sachlage aufzeigen könnte, als von den Vorinstanzen jeweils angenommen, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit an die Mitbeteiligte 2 zurückzuweisen (E. 4.4).

Hälftige Kostenauflage für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin (E. 5.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und Rückweisung zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BÖSCHUNGSSICHERUNG FREIHALTEZONE GARTENANLAGE GUTACHTEN HANGSICHERUNG STANDORTGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen: · § 40 PBG § 40 Abs. I PBG § 62 Abs. I PBG Art. 24 RPG Art. 24 lit. a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3