Versorgertaxe Eligibility under Supplementary Benefits Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe core dispute concerned whether the care tariff ("Versorgertaxe") for a child's placement in a special needs boarding school is an eligible expense under the Supplementary Benefits Act (ELG) such that the canton must contribute to these costs. The court reasoned that according to the relevant cantonal law, the municipality of residence bears the costs for special education, and parents are generally only obligated to pay contributions towards board and lodging expenses; therefore, the care tariff, which is the responsibility of the public authority, cannot be considered a chargeable expense when calculating entitlement to supplementary benefits, concluding that the cantonal regulation does not violate federal law.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenersatz | [Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes in einem Schulheim zu den anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG zählt und sich der Kanton an diesen Kosten deshalb beteiligen muss.] Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu erheben (E. 3.1). Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Gemeinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen; die Eltern sind einzig verpflichtet, Beiträge an die Verpflegungskosten zu leisten. Entsprechend kann die Versorgertaxe im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht als anrechenbare Ausgabe berücksichtigt werden (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4 f.). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly considered this provision regarding the eligibility for supplementary benefits when ruling on the reimbursable expenses.
This paragraph, which regulates the cost bearing for special education by the municipality of residence, was central to the court's decision to dismiss the appeal.
The court implicitly used this provision in its assessment of the overall legal framework regarding supplementary benefits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00499
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenersatz · [Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes in einem Schulheim zu den anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG zählt und sich der Kanton an diesen Kosten deshalb beteiligen muss.] Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu erheben (E. 3.1).
Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Gemeinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen; die Eltern sind einzig verpflichtet, Beiträge an die Verpflegungskosten zu leisten. Entsprechend kann die Versorgertaxe im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht als anrechenbare Ausgabe berücksichtigt werden (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4 f.). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4). Abweisung.
· --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN KOSTENÜBERNAHME SCHULHEIM SONDERSCHULUNG VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG § 4 Abs. 1 VFS § 64 Abs. 1 VSG § 34 Abs. 2 ZLG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1