Parental Contribution to Special Needs School Costs vs. Cantonal Social Assistance Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute centered on whether the sustenance fee for a child's placement in a special needs school home falls under economic assistance, obligating the canton to contribute to these costs under social assistance law. The court ruled that according to the relevant legislation, the municipality where the parents reside bears the cost of special education, and parents are generally required to contribute to the maintenance costs; consequently, costs exceeding this parental contribution do not constitute economic assistance under social assistance law, meaning the canton has no duty to reimburse them, and the relevant cantonal statute does not violate federal law.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenersatz | [Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes in einem Schulheim unter die wirtschaftliche Hilfe fällt und sich der Kanton an diesen Kosten deshalb im Rahmen seiner Ersatzpflicht nach dem Sozialhilfegesetz beteiligen muss.] Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu erheben (E. 3.1). Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Gemeinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfallenden Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this provision as the basis for allocating the costs of special education to the municipality of residence of the parents.
This provision was implicitly considered as the standard for social welfare that the Versorgertaxe does not fall under, as the appeal was dismissed.
This provision was implicitly considered in the context of the overall matter, as the appeal was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00498
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenersatz · [Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes in einem Schulheim unter die wirtschaftliche Hilfe fällt und sich der Kanton an diesen Kosten deshalb im Rahmen seiner Ersatzpflicht nach dem Sozialhilfegesetz beteiligen muss.] Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu erheben (E. 3.1).
Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Gemeinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfallenden Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4).
Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · KOSTENÜBERNAHME SONDERSCHULUNG SOZIALHILFE VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 44 Abs. 1 SHG § 4 Abs. 1 VFS § 64 Abs. 1 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1