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VB.2013.00494 • VG ZH VB.2013.00494 KI-generiert

Child Citizenship vs. Municipal Residency Requirements

Geschäftsnummer VB.2013.00494
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case where a 14-year-old with a right to citizenship had his application denied solely because his parents had previously received social assistance and did not meet a municipal residency requirement. The court ruled that a municipality cannot impose stricter requirements than those set by cantonal law for individuals with a right to citizenship, and since cantonal law does not include such a waiting period, the municipality's denial was unlawful. The case was remanded for a proper assessment of the family's current financial situation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem minderjährigen Beschwerdeführer mit Einbürgerungsanspruch. Verweigerung der Einbürgerung wegen Nichteinhaltung einer im kommunalen Recht vorgesehenen Karenzfrist nach früherem Sozialhilfebezug der Eltern ohne Prüfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse erweist sich als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hatte das Einbürgerungsgesuch des 14-jährigen Beschwerdeführers, der zufolge Geburt in der Schweiz über einen Einbürgerungsanspruch verfügt, einzig deshalb abgewiesen, weil seine Eltern bis Januar 2010 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten und damit eine im kommunalen Recht vorgesehene Voraussetzung einer fünf- bzw. dreijährigen Karenzfrist seit dem letzten Sozialhilfebezug nicht erfüllten. Eine Prüfung der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der Eltern und, gestützt hierauf, eine Einschätzung ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit hatte sie deshalb gar nicht vorgenommen (E. 4.4.1). Bei ausländischen Person mit einem Einbürgerungsanspruch ergeben sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts aus dem kantonalen Recht. Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind somit Maximalanforderungen. Dies gilt auch hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, welches insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt ist. Den Gemeinden ist es in diesen Fällen verwehrt, strengere Anforderungen zu stellen (E. 4.4.2). Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit einem allfälligen Sozialhilfebezug keine Karenzfrist vor. Eine im kommunalen Recht vorgesehene Karenzfrist, ohne deren Einhaltung die Gemeinde die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einmal prüft, stellt eine über die kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehende Voraussetzung dar. Dies erweist sich im Fall einer Person mit einem Einbürgerungsanspruch als unzulässig (E. 4.4.2). Vorliegend erweist sich eine eingehende Abklärung derwirtschaftlichen Verhältnisse der letzten Jahre und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich (E. 4.5). Rückweisung an die Vorinstanz Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und Ausrichtung einer Parteientschädigung

Schlagwörter

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Bürgerrecht Wohnsitz des Kindes Mündigkeit Fürsorgegemeinde Gemeindeaufgabe Gemeindebürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 3 lit. b KV
This provision is mentioned as a constitutional basis for naturalization requirements, likely relating to the principle that cantonal law governs the maximum requirements for naturalization.
§ 5 BÜRGERRV
This provision likely concerns the general requirements for naturalization, and its application here relates to the conditions for obtaining citizenship for a minor.
§ 21 Abs. 1 BÜRGERRV
This provision is cited in relation to the conditions for naturalization, specifically addressing whether a municipality can impose stricter requirements than cantonal law.
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
This provision is mentioned in the context of municipal law regarding naturalization and the conditions that can be imposed by a municipality.
§ 21 Abs. 2 GemeindeG
This provision is referenced in connection with the conditions for naturalization under municipal law, specifically regarding the refusal of naturalization based on past social assistance.
§ 21 Abs. 3 GemeindeG
This provision is cited in relation to the conditions for naturalization under municipal law and the limitations on municipalities imposing requirements beyond cantonal law.
§ 22 Abs. 1 GemeindeG
This provision is relevant to the conditions for naturalization under municipal law, likely concerning the assessment of economic self-sufficiency.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 5 BÜRGERRV

This provision likely concerns the general requirements for naturalization, and its application here relates to the conditions for obtaining citizenship for a minor.

§ 21 Abs. 1 BÜRGERRV

This provision is cited in relation to the conditions for naturalization, specifically addressing whether a municipality can impose stricter requirements than cantonal law.

§ 21 Abs. 1 GemeindeG

This provision is mentioned in the context of municipal law regarding naturalization and the conditions that can be imposed by a municipality.

§ 21 Abs. 2 GemeindeG

This provision is referenced in connection with the conditions for naturalization under municipal law, specifically regarding the refusal of naturalization based on past social assistance.

§ 21 Abs. 3 GemeindeG

This provision is cited in relation to the conditions for naturalization under municipal law and the limitations on municipalities imposing requirements beyond cantonal law.

§ 22 Abs. 1 GemeindeG

This provision is relevant to the conditions for naturalization under municipal law, likely concerning the assessment of economic self-sufficiency.

Art. 20 Abs. 3 lit. b KV

This provision is mentioned as a constitutional basis for naturalization requirements, likely relating to the principle that cantonal law governs the maximum requirements for naturalization.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00494

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00494 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem minderjährigen Beschwerdeführer mit Einbürgerungsanspruch. Verweigerung der Einbürgerung wegen Nichteinhaltung einer im kommunalen Recht vorgesehenen Karenzfrist nach früherem Sozialhilfebezug der Eltern ohne Prüfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse erweist sich als unzulässig.

Die Beschwerdegegnerin hatte das Einbürgerungsgesuch des 14-jährigen Beschwerdeführers, der zufolge Geburt in der Schweiz über einen Einbürgerungsanspruch verfügt, einzig deshalb abgewiesen, weil seine Eltern bis Januar 2010 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten und damit eine im kommunalen Recht vorgesehene Voraussetzung einer fünf- bzw. dreijährigen Karenzfrist seit dem letzten Sozialhilfebezug nicht erfüllten. Eine Prüfung der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der Eltern und, gestützt hierauf, eine Einschätzung ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit hatte sie deshalb gar nicht vorgenommen (E. 4.4.1).

Bei ausländischen Person mit einem Einbürgerungsanspruch ergeben sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts aus dem kantonalen Recht. Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind somit Maximalanforderungen. Dies gilt auch hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, welches insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt ist. Den Gemeinden ist es in diesen Fällen verwehrt, strengere Anforderungen zu stellen (E. 4.4.2). Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit einem allfälligen Sozialhilfebezug keine Karenzfrist vor.

Eine im kommunalen Recht vorgesehene Karenzfrist, ohne deren Einhaltung die Gemeinde die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einmal prüft, stellt eine über die kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehende Voraussetzung dar. Dies erweist sich im Fall einer Person mit einem Einbürgerungsanspruch als unzulässig (E. 4.4.2). Vorliegend erweist sich eine eingehende Abklärung derwirtschaftlichen Verhältnisse der letzten Jahre und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich (E. 4.5). Rückweisung an die Vorinstanz Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und Ausrichtung einer Parteientschädigung · --- · Stichworte:

· BEZUG EINBÜRGERUNG ELTERN MINDERJÄHRIGKEIT ORDENTLICH SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT SOZIALHILFE · Rechtsnormen: · § 5 BÜRGERRV § 21 Abs. 1 BÜRGERRV § 21 Abs. 1 GemeindeG § 21 Abs. 2 GemeindeG § 21 Abs. 3 GemeindeG § 22 Abs. 1 GemeindeG Art. 20 Abs. 3 lit. b KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2