Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00489 • VG ZH VB.2013.00489 KI-generiert

Permit Requirement for Childcare Facilities and Invalid Subdelegation of Regulatory Authority

Geschäftsnummer VB.2013.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the requirement for a permit to operate a facility caring for multiple children under twelve regularly during the day, with the permit granted only if care conducive to the children's physical and mental development is ensured. The court determined that the delegation of regulatory authority to subordinate administrative units by the government council (subdelegation) was impermissible and that administrative ordinances cannot deviate from statutory law or bind the court, though they may be used for interpretation. Specifically, the court found that a regulation limiting the number of infants under 18 months to two per care group in a daycare facility could not be justified by child welfare, holding that group composition must be determined situationally by the facility management, not authoritatively by the authorities, leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Betriebsbewilligung | Wer mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung; diese kann erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung sichergestellt ist (E. 2.2). Die Delegation von Verordnungkompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist unzulässig (E. 2.3). Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmungen vorsehen und sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch der Auslegung einer Gesetzesnorm dienen, können sie berücksichtigt werden (E. 2.4 f.). Die Einschränkung, dass pro Betreuungsgruppe einer Kinderkrippe nur zwei Säuglinge bis 18 Monate betreut werden dürfen, lässt sich nicht mit dem Schutz des Kindeswohls rechtfertigen. Die Zusammensetzung der Gruppen einer Kinderkrippe kann nicht autoritativ durch die Behörde, sondern muss - unter Berücksichtigung des Kindeswohls - situativ durch die Krippenleitung festgelegt werden (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde gesetzliche Voraussetzung Nachlassbehörde Tagespflege Ausübung des Besuchsrechts Baubewilligungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 PAVO

This provision, concerning the requirement for a permit to care for multiple young children, was implicitly addressed in the decision's allowance of the appeal regarding operating conditions.

Art. 15 Abs. 1 PAVO

This provision, related to granting the permit based on ensuring proper care, was implicitly addressed in the decision's allowance of the appeal.

Art. 16 Abs. 2 PAVO

The court explicitly discussed and struck down the restriction contained in this provision regarding the maximum number of infants per group as unjustified.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Betriebsbewilligung · Wer mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung; diese kann erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung sichergestellt ist (E. 2.2). Die Delegation von Verordnungkompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist unzulässig (E. 2.3).

Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmungen vorsehen und sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch der Auslegung einer Gesetzesnorm dienen, können sie berücksichtigt werden (E. 2.4 f.). Die Einschränkung, dass pro Betreuungsgruppe einer Kinderkrippe nur zwei Säuglinge bis 18 Monate betreut werden dürfen, lässt sich nicht mit dem Schutz des Kindeswohls rechtfertigen. Die Zusammensetzung der Gruppen einer Kinderkrippe kann nicht autoritativ durch die Behörde, sondern muss - unter Berücksichtigung des Kindeswohls - situativ durch die Krippenleitung festgelegt werden (E. 3.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT KINDERKRIPPE KINDESWOHL · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. 1 PAVO Art. 15 Abs. 1 PAVO Art. 16 Abs. 2 PAVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2