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VB.2013.00488 • VG ZH VB.2013.00488 KI-generiert

Driver's License Suspension Validity Due to Undelivered Notice

Geschäftsnummer VB.2013.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of whether a driver's license suspension was properly executed when a notification was returned to the issuing authority due to an incomplete envelope. The court reasoned that the authorities have an obligation to inform the sender immediately if a mailing is returned, and if no such notification is received, the sender can reasonably assume the mailing was delivered. Consequently, the court partially granted the appeal, finding that the suspension was not properly executed because the issuing authority failed to follow this obligation, leading to a misinterpretation of the driver's intent to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug (Vollzug) | Warnungsentzug des Führerausweises (Vollzug der Massnahme). Ob der Rekurs einen klaren und eindeutigen Antrag enthält, ist danach zu beurteilen, wie die Rekursschrift bei objektiver Betrachtung verstanden werden muss. Soweit der Wille des Rekurrenten bereits aus dem Antrag hervorgeht, muss er nicht unter Zuhilfenahme der Begründung oder sonstiger Umstände eruiert werden. Die Vorinstanz hat den Rekursantrag des Beschwerdeführers unter unzulässiger Annahme eines Rekurswillens umgedeutet (E. 2.2 f.). Ob der Inhalt einer Erklärung als verbindlich gewollt geäussert ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Anhand dieses Kriteriums ist die nicht auf rechtliche Wirkung gerichtete Tatsachenfeststellung (Wissenserklärung) von der auf rechtliche Wirkung abzielenden Feststellungsverfügung zu unterscheiden (E. 3.1). Bei versehentlichem Versand eines leeren oder unvollständigen Umschlags trifft die angeschriebene Behörde eine Obliegenheit, den Absender unverzüglich auf diese Tatsache hinzuweisen. Erhält dieser von der Adressatin innert nützlicher Frist keine entsprechende Anzeige, so darf er in guten Treuen davon ausgehen, seine Sendung sei bei ihr ordnungsgemäss angekommen (E. 4.1.1). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Fahren ohne Berechtigung Gültigkeit der Postzustellung verspätete Kündigung Entzug der Konzession mangelhafte Zustellung Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. I VRG

Used to determine the legal consequence of a defect in the transmission of documents.

Art. 5 Abs. III BV

Cited as a general legal principle regarding the protection of trust.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00488

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug (Vollzug) · Warnungsentzug des Führerausweises (Vollzug der Massnahme). Ob der Rekurs einen klaren und eindeutigen Antrag enthält, ist danach zu beurteilen, wie die Rekursschrift bei objektiver Betrachtung verstanden werden muss. Soweit der Wille des Rekurrenten bereits aus dem Antrag hervorgeht, muss er nicht unter Zuhilfenahme der Begründung oder sonstiger Umstände eruiert werden.

Die Vorinstanz hat den Rekursantrag des Beschwerdeführers unter unzulässiger Annahme eines Rekurswillens umgedeutet (E. 2.2 f.). Ob der Inhalt einer Erklärung als verbindlich gewollt geäussert ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Anhand dieses Kriteriums ist die nicht auf rechtliche Wirkung gerichtete Tatsachenfeststellung (Wissenserklärung) von der auf rechtliche Wirkung abzielenden Feststellungsverfügung zu unterscheiden (E. 3.1). Bei versehentlichem Versand eines leeren oder unvollständigen Umschlags trifft die angeschriebene Behörde eine Obliegenheit, den Absender unverzüglich auf diese Tatsache hinzuweisen.

Erhält dieser von der Adressatin innert nützlicher Frist keine entsprechende Anzeige, so darf er in guten Treuen davon ausgehen, seine Sendung sei bei ihr ordnungsgemäss angekommen (E. 4.1.1). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVMASSNAHME BEWEISLAST EINGESCHRIEBEN FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG FREIWILLIGE RÜCKGABE FÜHRERAUSWEISENTZUG POSTALISCHE ZUSTELLUNG REKURSWILLE STREITGEGENSTAND UMDEUTUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF VERTRAUENSSCHUTZ VOLLZUG VOLLZUGSANORDNUNG WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 19 Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG § 63 Abs. I VRG Art. 5 VwVG Art. 32 VZV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4