Foreign Conviction Insufficiency in Residence Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the denial of an entry and residence permit to a foreign national who was married to a local resident, after his previous permit was revoked due to marital separation, although the current denial was based on a prior conviction from his home country and subsequent minor offenses committed during his stay. The court reasoned that while the right to a permit generally revives upon reconciliation with the spouse, denial is permissible under statute if grounds for revocation exist, such as a foreign conviction for a custodial sentence exceeding one year, provided the foreign judgment meets rule-of-law standards and the offense would warrant a multi-year sentence in the domestic jurisdiction. However, the court held that a foreign conviction alone, based only on a registry extract where the gravity of the offense is not self-evident and mitigating documentation is unavailable, is insufficient to justify denial; thus, the case was remanded to the lower court to establish whether detailed judgment documentation was obtainable, potentially with the appellant's assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Zulässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer lediglich aus einem ausländischen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafe [Der seit 2007 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratete Beschwerdeführer ist gemäss Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden und hat während seines hiesigen Aufenthalts weitere minderschwere Delikte begangen. Infolge Ehetrennung wurde 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer verliess die Schweiz. Nachdem sich die Ehegatten wieder angenähert hatten, beantragte der Beschwerdeführer eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau, welche aufgrund der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers verweigert wurde.] Beschwerdegegenstand bilden vorliegend allein die abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts, nicht jedoch der vorangegangene und bereits rechtskräftige Bewilligungswiderruf infolge der Trennung der Ehegatten. Kein Vertrauensschutz aufgrund früherer Bewilligungserteilungen nach der primär wegen der Ehetrennung und nicht wegen der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers erfolgten Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung 2009 (E. 2.3.3). Mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lebt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich wieder auf (Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), soweit keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, insbesondere keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) gegeben ist. Letzteres ist bei einer durch ein ausländisches Gericht ausgesprochenen Strafe von mehr als einem Jahr anzunehmen, falls das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und das infrage stehende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehenaufzufassen wäre, für welches auch in der Schweiz eine überjährige Strafe auszusprechen gewesen wäre (E. 2.3.1). Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der eingereichten Belege ausser Frage steht, darf eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe jedoch höchstens dann allein anhand des (ausländischen) Strafregisterauszugs angenommen werden, wenn die erforderliche Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der ausgesprochenen Strafen augenfällig ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente wie z.B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle nicht vorhanden oder auch unter zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers (Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG) nicht erhältlich sind. Da der in den Akten liegende Zentralregisterauszug keine verlässliche Qualifikation der Delikte zulässt, die Taten bereits einige Zeit zurück liegen, die ausgesprochenen Strafen nicht massiv über der bundesgerichtlichen Einjahresgrenze liegen und unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung. Insbesondere ist zu klären, ob eine Urteilsbegründung oder eine dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und – allenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – beschaffbar gewesen wäre (E. 2.3.4). Kostenauflage und Abweisung des UP/URB-Gesuchs mangels ausreichender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 3 und 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the list of legal norms, although its specific role in the dispositive is likely procedural regarding the appeal itself, as it is an administrative court decision.
Cited in relation to the duty of the authority to gather facts when assessing the severity of the offense based on foreign records.
Cited regarding the general right to the issuance and extension of a residence permit upon resumption of marital cohabitation.
Cited as the potential ground for withdrawal of the permit, relating to a conviction resulting in a long-term custodial sentence.
Cited concerning the right to residence upon resumption of marital cohabitation.
Cited regarding the right to respect for private and family life, relevant to the residence permit.
Cited in connection with the requirement to assist in gathering necessary facts for the decision.
Cited in the list of legal norms applied by the court.
Cited regarding the decision on costs (implied by the mention of cost assessment in the text, although the final order regarding costs is only briefly mentioned).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00486
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Zulässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer lediglich aus einem ausländischen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafe [Der seit 2007 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratete Beschwerdeführer ist gemäss Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden und hat während seines hiesigen Aufenthalts weitere minderschwere Delikte begangen.
Infolge Ehetrennung wurde 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer verliess die Schweiz. Nachdem sich die Ehegatten wieder angenähert hatten, beantragte der Beschwerdeführer eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau, welche aufgrund der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers verweigert wurde.] Beschwerdegegenstand bilden vorliegend allein die abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts, nicht jedoch der vorangegangene und bereits rechtskräftige Bewilligungswiderruf infolge der Trennung der Ehegatten.
Kein Vertrauensschutz aufgrund früherer Bewilligungserteilungen nach der primär wegen der Ehetrennung und nicht wegen der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers erfolgten Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung 2009 (E. 2.3.3). Mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lebt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich wieder auf (Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), soweit keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, insbesondere keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit.
b) gegeben ist. Letzteres ist bei einer durch ein ausländisches Gericht ausgesprochenen Strafe von mehr als einem Jahr anzunehmen, falls das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und das infrage stehende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehenaufzufassen wäre, für welches auch in der Schweiz eine überjährige Strafe auszusprechen gewesen wäre (E. 2.3.1). Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der eingereichten Belege ausser Frage steht, darf eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe jedoch höchstens dann allein anhand des (ausländischen) Strafregisterauszugs angenommen werden, wenn die erforderliche Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der ausgesprochenen Strafen augenfällig ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente wie z.B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle nicht vorhanden oder auch unter zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers (Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG) nicht erhältlich sind.
Da der in den Akten liegende Zentralregisterauszug keine verlässliche Qualifikation der Delikte zulässt, die Taten bereits einige Zeit zurück liegen, die ausgesprochenen Strafen nicht massiv über der bundesgerichtlichen Einjahresgrenze liegen und unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung. Insbesondere ist zu klären, ob eine Urteilsbegründung oder eine dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und – allenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – beschaffbar gewesen wäre (E. 2.3.4).
Kostenauflage und Abweisung des UP/URB-Gesuchs mangels ausreichender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 3 und 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDISCHES URTEIL LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NACHZUGSANSPRUCH STRAFREGISTER SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 93 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen:
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