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VB.2013.00476 • VG ZH VB.2013.00476 KI-generiert

Building Permit and Inventory Listing Appeal Remanded for Insufficient Justification

Geschäftsnummer VB.2013.00476
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal and remanded a decision concerning a building permit and exclusion from inventory listing, finding that the lower authority failed to provide a comprehensible justification for denying the intrinsic value and qualifying the situational value of the building in question, thereby violating the right to be heard. Furthermore, the court determined that the existing building structure's condition was not sufficiently investigated or adequately reasoned, rendering the subsequent balancing of interests unlawful; consequently, the appellate court was required to rule anew without cognitive restrictions due to the municipality's lack of reasoned justification, and wrongly dismissed the appellant's detailed objections in their reply brief.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Inventarentlassung | Inventarentlassung/Baubewilligung: Sachverhaltsermittlung. Rechtliches Gehör. Vorliegend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der Verneinung des Eigenwerts und der Qualifikation des Situationswerts des streitbetroffenen Gebäudes einerseits. Insofern verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör. Anderseits fehlt eine fundierte Abklärung des Zustands der bestehenden Bausubstanz. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den erforderlichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder (zumindest) auch in diesem Fall ihre Erkenntnisse nicht ausreichend begründet. Die vorgenommene Interessenabwägung ist unter diesen Umständen rechtsverletzend (E. 4.4 und 4.5). Lässt sich weder der Baubewilligung noch der Rekursantwort des Gemeinderats etwas Substanzielles zur Einordnung entnehmen, dann hat das Baurekursgericht ohne jede Kognitionsbeschränkung neu zu entscheiden. Angesichts der fehlenden Entscheidbegründung durch die Gemeinde, war die Beschwerdeführerin berechtigt, ihre Beanstandungen in der Rekursantwort zu detaillieren. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Ausführungen in der Rekursreplik seien unbeachtlich (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbehörde begründeter Entscheid Gegendarstellung Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it likely formed the legal basis for the partial approval and remand concerning the inventory listing.

§ 23 VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely relates to the procedural aspects leading to the decision to partially accept the appeal and remand the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00476

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00476 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Inventarentlassung · Inventarentlassung/Baubewilligung: Sachverhaltsermittlung. Rechtliches Gehör. Vorliegend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der Verneinung des Eigenwerts und der Qualifikation des Situationswerts des streitbetroffenen Gebäudes einerseits.

Insofern verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör. Anderseits fehlt eine fundierte Abklärung des Zustands der bestehenden Bausubstanz. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den erforderlichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder (zumindest) auch in diesem Fall ihre Erkenntnisse nicht ausreichend begründet. Die vorgenommene Interessenabwägung ist unter diesen Umständen rechtsverletzend (E. 4.4 und 4.5). Lässt sich weder der Baubewilligung noch der Rekursantwort des Gemeinderats etwas Substanzielles zur Einordnung entnehmen, dann hat das Baurekursgericht ohne jede Kognitionsbeschränkung neu zu entscheiden.

Angesichts der fehlenden Entscheidbegründung durch die Gemeinde, war die Beschwerdeführerin berechtigt, ihre Beanstandungen in der Rekursantwort zu detaillieren. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Ausführungen in der Rekursreplik seien unbeachtlich (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ FEHLENDE BEGRÜNDUNG INVENTARENTLASSUNG ISOS KOGNITION ORTSBILDSCHUTZ PRÄGENDE WIRKUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSABKLÄRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WICHTIGER ZEUGE · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. I lit. c PBG § 23 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: