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VB.2013.00472 • VG ZH VB.2013.00472 KI-generiert

Student Promotion Appeal: Disability Accommodation and Administrative Delay

Geschäftsnummer VB.2013.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision affirming a student's failure to pass the probationary period for promotion, based on the student not meeting the criteria in the relevant regulation. The court reasoned that while failing to meet the standard criteria justified the initial decision, an exception under a specific regulation (§ 13) applied due to the student's disability and the administrative delay in processing a request for accommodation; specifically, the administrative requirement to wait for an expert opinion before considering the accommodation request created a temporary state that justified deviating from the standard promotion rules, leading to the approval of the appeal and overturning the failure to pass the probationary period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der Probezeit | Zuständigkeit (E. 1.1). Legitimation der Eltern (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte die Bedingungen nach § 9 PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit abgewiesen wurde (E. 4.2). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 PromotionsR abweichen (E. 4.3). Anspruch auf Nachteilsausgleich (E. 5.3.1 f.). Vorauszusetzen ist auch, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (E. 5.3.2). Bei den Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (E. 5.3.4). Es muss einer Person – vorbehalten bleibt klar rechtsmissbräuchliches Verhalten – jederzeit möglich sein, ihr verfassungsmässiges Recht auf (zukünftigen) Nachteilsausgleich geltend zu machen (E. 5.5.1). Wenngleich legitime Interessen der Mittelschulen bestehen, ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle zu verlangen, bevor Nachteilsausgleichsmassnahmen getroffen werde, kann es nicht angehen, dass erst bei Einreichung eines solchen ein Gesuch behandelt wird (E. 5.5.2). Beim Sohn der Beschwerdeführenden lag daher eine besondere Situation im Sinn von § 13 PromotionsR vor. Wenngleich seine Behinderung nicht als vorübergehend bezeichnet werden kann und sie das Heranziehen von § 13 PromotionsR allein nicht rechtfertigen würde, drängt sich die Anwendung der Ausnahmebestimmung auf, da der Schwebezustand bis zum Entscheid über die Gewährung des Nachteilsausgleichs nur vorübergehend und insofern durch die Beschwerdegegnerin zu verantworten ist, als sie ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle verlangte (E. 5.5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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ausserordentliche Umstände Beförderungsentscheidungen Probezeit Wartezeit Administrativgutachten Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. II BV
This provision was cited in the context of the legal norms considered, although its direct application in the final orders is less clear than the specific cantonal rules applied for the verdict.
Art. 8 Abs. IV BV
This provision was cited in the context of the legal norms considered, although its direct application in the final orders is less clear than the specific cantonal rules applied for the verdict.
§ 13 PromotionsR
The provision concerning exceptional circumstances was applied because the court found a special situation justifying deviation from the normal rules for the student.
§ 9 PromotionsR
The court referenced the rule defining the conditions for promotion which the student failed to meet, thereby justifying the initial failure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 PromotionsR

The provision concerning exceptional circumstances was applied because the court found a special situation justifying deviation from the normal rules for the student.

§ 9 PromotionsR

The court referenced the rule defining the conditions for promotion which the student failed to meet, thereby justifying the initial failure.

Art. 8 Abs. II BV

This provision was cited in the context of the legal norms considered, although its direct application in the final orders is less clear than the specific cantonal rules applied for the verdict.

Art. 8 Abs. IV BV

This provision was cited in the context of the legal norms considered, although its direct application in the final orders is less clear than the specific cantonal rules applied for the verdict.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00472

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Probezeit · Zuständigkeit (E. 1.1). Legitimation der Eltern (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte die Bedingungen nach § 9 PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit abgewiesen wurde (E. 4.2). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 PromotionsR abweichen (E. 4.3).

Anspruch auf Nachteilsausgleich (E. 5.3.1 f.). Vorauszusetzen ist auch, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (E. 5.3.2). Bei den Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (E. 5.3.4). Es muss einer Person – vorbehalten bleibt klar rechtsmissbräuchliches Verhalten – jederzeit möglich sein, ihr verfassungsmässiges Recht auf (zukünftigen) Nachteilsausgleich geltend zu machen (E. 5.5.1).

Wenngleich legitime Interessen der Mittelschulen bestehen, ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle zu verlangen, bevor Nachteilsausgleichsmassnahmen getroffen werde, kann es nicht angehen, dass erst bei Einreichung eines solchen ein Gesuch behandelt wird (E. 5.5.2). Beim Sohn der Beschwerdeführenden lag daher eine besondere Situation im Sinn von § 13 PromotionsR vor. Wenngleich seine Behinderung nicht als vorübergehend bezeichnet werden kann und sie das Heranziehen von § 13 PromotionsR allein nicht rechtfertigen würde, drängt sich die Anwendung der Ausnahmebestimmung auf, da der Schwebezustand bis zum Entscheid über die Gewährung des Nachteilsausgleichs nur vorübergehend und insofern durch die Beschwerdegegnerin zu verantworten ist, als sie ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle verlangte (E. 5.5.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBESTIMMUNG BEHINDERUNG BESONDERE UMSTÄNDE GUTHEISSUNG PROBEZEIT PROMOTION · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II BV Art. 8 Abs. IV BV § 9 PromotionsR § 13 PromotionsR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2